Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Anlage 1 (zu § 23a)
Höhe der Marktprämie

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3178 - 3180;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.Begriffsbestimmungen
 Im Sinn dieser Anlage ist
 „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,
 „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage,
 „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,
 „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
2.Zeitlicher Anwendungsbereich
 Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.
3.Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes
3.1Berechnungsgrundsätze
3.1.1Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.
3.1.2Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:
 MP = AW – MW
 Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit null festgesetzt.
3.2Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
 Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.
3.3Berechnung es Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
3.3.1Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
 Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
 Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land
 Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und
 Solaranlagen der Wert „MWSolar
3.3.2Windenergie an Land
 „MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
 Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.
 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
3.3.3Windenergie auf See
 „MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
3.3.4Solare Strahlungsenergie
 „MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
4.Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts
4.1Berechnungsgrundsätze
4.1.1Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.
4.1.2Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
 MP = AW – JW
 Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit dem Wert null festgesetzt.
4.2Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
 Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.
4.3Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
4.3.1Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
 Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
 Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land
 Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See“ und
 Solaranlagen der Wert „JWSolar“.
4.3.2Windenergie an Land
 „JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
 Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
 Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.
 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
4.3.3Windenergie auf See
 „JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
4.3.4Solare Strahlungsenergie
 „JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
5.Veröffentlichungen
5.1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
5.2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
 a)den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
 b)den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer 3.2,
 c)den Wert „MWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,
 d)den Wert „MWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und
 e)den Wert „MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.
5.3Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
 a)den Wert „JW“ nach der Maßgabe der Nummer 4.2,
 b)den Wert „JWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,
 c)den Wert „JWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und
 d)den Wert „JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.
5.4Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.
5.5Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden. “
6.Mitteilungspflichten der Strombörsen
 Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:
 a)bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und
 b)im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen.

Fußnote

(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 15 Halbsatz 1 +++)
(+++ Anlage 1 Nr. 3.1.2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 15 Halbsatz 2 +++)
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)