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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag)
§ 10 Mitwirkungspflichten

(1) Der Mauterheber wird den Anbieter nach Möglichkeit über relevante Änderungen des EETS-Registers sowie anderer Grundlagen für die Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG informieren. Dies entbindet den Anbieter nicht von der Pflicht, sich regelmäßig über solche Änderungen zu informieren und die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen.
(2) Der Mauterheber informiert den Anbieter über bevorstehende Änderungen
1.
am nationalen dualen Mauterhebungssystem,
2.
am Kontrollsystem,
3.
an dem vom nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebenen Mauterhebungsdienst oder
4.
am EETS-Teilsystem eines anderen Anbieters, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf das EETS-Teilsystem des Anbieters haben könnten.
Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Ereignisse, die dazu geeignet sind, die Zahl der Nutzer des Anbieters vorübergehend oder dauerhaft erheblich zu reduzieren.
(3) Unbeschadet besonderer Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus diesem Vertrag oder aus den dem EETS zugrundeliegenden Rechtsvorschriften resultieren, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Beeinträchtigungen des Lkw-Mautsystems (BFStrMG) und der Sicherheit der Mauteinnahmen abzuwenden oder unverzüglich in der erforderlichen Art und Weise zu beseitigen.
(4) Soweit für die Durchführung des EETS die Errichtung von baulichen Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter notwendig ist, wird der Mauterheber den Anbieter – soweit erforderlich – bei der Errichtung unterstützen. Die Kosten für die Planung, Genehmigung, Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter trägt der Anbieter. Eine Haftung des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter ist ausgeschlossen.
(5) Soweit vom Anbieter für die Durchführung des EETS der vom nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebene Mauterhebungsdienst genutzt wird, gelten ergänzend folgende Mitwirkungspflichten des Mauterhebers:
1.
Der nationale Betreiber ermöglicht dem Anbieter die Anbindung an den Mauterhebungsdienst. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung von Fahrspuren an den nationalen Betreiber über Schnittstelle 005 sowie die Übertragung der Informationen zu ermittelten mautpflichtigen Fahrten über die Schnittstelle 007R an den Anbieter.
2.
Der Mauterheber wird den Anbieter mindestens vier Wochen vor einer geplanten Nicht-Verfügbarkeit des Mauterhebungsdienstes über diese informieren.
3.
Der Mauterheber wird Reklamationen von Mautschuldnern, die ein Anbieter an den Mauterheber oder den nationalen Betreiber weiterleitet, bearbeiten, prüfen und beantworten sowie nach Möglichkeit entscheiden. Der Mauterheber bemüht sich, die Reklamationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang zu bearbeiten und nach Möglichkeit zu entscheiden oder dem Anbieter zu antworten.
4.
Der Mauterheber wird den Anbieter im Falle von Fehlvergebührungen des Mauterhebungsdienstes, die dazu führen oder geführt haben, dass für Mautfahrten unrichtige Mautbeträge ermittelt und an Anbieter übermittelt wurden, unverzüglich über die Fehlvergebührung informieren und eine Liste übermitteln, aus der sich für jede Mautfahrt der korrekte Mautbetrag ergibt.