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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Art 103a Überleitungsvorschrift

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.