(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt
- 1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 140,40 EUR, |
- 2.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR, |
- 3.
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse | 10,00 EUR, |
- 4.
für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,96 EUR, |
- 5.
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 60,60 EUR, |
- 6.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,16 EUR. |
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.