Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung (Steuerbefreiung, Steuerermäßigung) gewähren für Energieerzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicher Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden. Die §§ 24 und 30 des Gesetzes und die §§ 52 bis 57 gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt kann die Steuerbegünstigung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse auch im Wege einer Steuerentlastung gewähren.