Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisEnVKV
Ausfertigungsdatum: 30.10.1997
Vollzitat:
"Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19. 2.2004 I 311 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 6.11.1997 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
(+++ Umsetzung der
EWGRL 75/92 (CELEX Nr: 392L0075)
Umsetzung der
EGRL 31/2002 (CELEX Nr: 302L0031)
EGRL 40/2002 (CELEX Nr: 302L0040) vgl. V v. 6.12.2002 I 4517
Umsetzung der
EGRL 66/2003 (CELEX Nr: 303L0066) vgl. V. v. 19.2.2004 I 311 +++)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Leistungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgeräten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden.
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
- ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
- 2.
- ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
- 3.
- ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell;
- 4.
- sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haushaltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht;
- 5.
- sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.
(1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haushaltsgeräten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß, sowie bei Gebrauchtgeräten.
(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsgeräte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen
- 1.
- Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 2.
- Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte ausgestellt, so haben die Händler
- 1.
- die Geräte zuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,
- 2.
- die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.
- 1.
- haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,
- 2.
- dürfen die Händler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind,
- 3.
- haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.
(3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).
(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den Geräten mitliefern. Satz 2 gilt nicht bei Lampen (Zeile 6 oder Tabelle 1 zu Anlage 1).
Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, daß den Interessenten vor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.
(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Gerätemodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.
(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Gerätemodells für eine Überprüfung bereitzuhalten.
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Kennzeichnungsregelungen.
(1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.
(2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten und Datenblätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der technischen Dokumentation nach § 6 nachweist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein Gerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe ausstellt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 5.
- entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen oder
- 6.
- entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2618 - 2619;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
- -
- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;
- -
- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EG Nr. L 45 S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;
- -
- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG;
- -
- Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;
- -
- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. EG Nr. L 266 S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;
- -
- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 338 S. 85);
- -
- Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97/17/EG;
- -
- Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;
- -
- Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46);
- -
- Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend RL 2002/31/EG;
- -
- Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG;
- -
- Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/EG.
- 1.
- Zu kennzeichnende Gerätearten
- 1.
- Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 sowie 7 und 8 der Tabelle 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können,
- 2.
- Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.
- 2.
- Beginn der Kennzeichnungspflicht
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten jeweils aufgeführten Zeitpunkt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2004 bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Zeile 1 der Tabelle 1) gestattet,
- 1.
- sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,
- 2.
- in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen,
- 3.
- Ermittlung der erforderlichen Angaben
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
- 4.
- Etiketten
- 5.
- Datenblätter
- 6.
- Nicht ausgestellte Geräte
(2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dieser Anlage gelten für Angebote, die die durch E-Mail-Kataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche Angebote, entsprechend.
- 7.
- Klasseneinteilung
- 8.
- Technische Dokumentation
- 1.
- Name und Anschrift des Lieferanten sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die Marke,
- 2.
- eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,
- 3.
- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
- 4.
- Berichte über Messungen, die auf Grundlage von europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,
- 5.
- Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mitgeliefert werden.
(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnung oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten.
| Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (Geräteart) | (Beginn der Kennzeichnungspflicht) | (Etiketten) | (Datenblätter) | (Nicht ausgestellte Geräte) | (Klasseneinteilung) ) | ||
| Zeile | |||||||
| 1 | Elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte | 1.1.1998 | Anhang I der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG | Anhänge II und IV der RL 94/2/ EG, geändert durch RL 2003/66/EG | Anhang III der RL 94/2/ EG, geändert durch RL 2003/66/EG | Anhang V der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG | |
| 2 | Elektrische Haushaltswaschmaschinen ausgenommen: | 1.1.1998 | Anhang I der RL 95/12/EG | Anhang II der RL 95/ 12/EG | Anhang III der RL 95/ 12/EG | Anhang IV der RL 95/ 12/EG | |
| - Geräte ohne Schleudervorrichtung | |||||||
| - Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppelbehältermaschinen) | |||||||
| 3 | Elektrische Haushaltswäschetrockner | 1.1.1998 | Anhang I der RL 95/13/EG | Anhang II der RL 95/13/EG | Anhang III der RL 95/13/EG | Anhang IV der RL 95/13/EG | |
| 4 | Elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten | 1.1.1998 | Anhang I der RL 96/60/EG 1) | Anhang II der RL 96/60/EG | Anhang III der RL 96/60/EG | Anhang IV der RL 96/60/EG | |
| 5 | Elektrische Haushaltsgeschirrspüler | 1.3.1999 | Anhang I der RL 97/17/EG | Anhang II der RL 97/17/EG | Anhang III der RL 97/17/EG | Anhang IV der RL 97/17/EG | |
| 6 | Mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät) 2) ausgenommen: 3) | 1.7.1999 | Anhang I der RL 98/11/EG | Anhang II der RL 98/11/EG | Anhang III der RL 98/11/EG | Anhang IV der RL 98/11/EG | |
| - | Lampen mit einem Lichtstrom über 6.500 Lumen | ||||||
| - | Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt | ||||||
| - | Reflektorlampen | ||||||
| - | Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden | ||||||
| - | Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z.B. als Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt. | ||||||
| 7 | Netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß den in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen ausgenommen: | 1.1.2003 | Anhang I der RL 2002/31/ EG | Anhang II der RL 2002/31/ EG | Anhang III der RL 2002/31/ EG | Anhang IV der RL 2002/31/ EG | |
| - Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte | |||||||
| - Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt | |||||||
| 8 | Netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind 4) ausgenommen: tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind | 1.1.2003 | Anhang I der RL 2002/40/EG | Anhang II der RL 2002/40/EG | Anhang III der RL 2002/40/EG | Anhang IV der RL 2002/40/EG | |
- 1)
- Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort "Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erläuterung "(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung "(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)" zu ersetzen.
- 2)
- Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist "Lampe" im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.
- 3)
- Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind.
- 4)
- Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
