Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.