Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz)
§ 11 Jahresabschluss

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen.
(3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.