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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
§ 11 Recherche

Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.