(Fundstelle: BGBl. I 2020, 6)
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteilelfd. Nummer | Bauteil | Maximaler U-Wert in W/(m² K) |
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2.1 | Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen | 0,14 |
2.2 | Dachflächen von Gauben | 0,20 |
2.3 | Gaubenwangen | 0,20 |
2.4 | Flachdächer | 0,14 |
2.5 | Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke | Wärmeleitfähigkeit λ≤ 0,040 W/(mK) |
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.
Ist die Möglichkeit zur Wärmedämmung eines Daches durch Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz begrenzt, so gilt die Bauteilanforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ≤ 0,040 W/(m2 K)) eingebaut wird.