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Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EStFreigG

Ausfertigungsdatum: 23.12.1974

Vollzitat:

"Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge vom 23. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3676, 3679)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++)

Das G wurde als Artikel 7 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 25.12.1974 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Freigabe der stillgelegten Mittel

Die nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Entnahme freigegeben.
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§ 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge

Künftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind dem Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen.
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§ 3 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.