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Europawahlordnung (EuWO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EuWO

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988

Vollzitat:

"Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
 zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2023 I Nr. 215

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19.8.1988 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 1/2013 (CELEX Nr: 32013L0001) +++)

Erster Abschnitt
 Wahlorgane (§§ 1 bis 11)
§ 1Bundeswahlleiter
§ 2Landeswahlleiter
§ 3Kreis- und Stadtwahlleiter
§ 4Bildung der Wahlausschüsse
§ 5Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 6Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 7Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 8Beweglicher Wahlvorstand
§ 9Ehrenämter
§ 10Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
§ 11Geldbußen
Zweiter Abschnitt
 Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 41)
  Erster Unterabschnitt
   Wahlbezirke
§ 12Allgemeine Wahlbezirke
§ 13Sonderwahlbezirke
  Zweiter Unterabschnitt
   Wählerverzeichnis
§ 14Führung des Wählerverzeichnisses
§ 15Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
§ 16Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
§ 17Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
§ 17aEintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
§ 17bEintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
§ 18Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 19Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern
§ 20Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 21Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
§ 22Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 23Abschluß des Wählerverzeichnisses
  Dritter Unterabschnitt
   Wahlscheine
§ 24Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 25Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 26Wahlscheinanträge
§ 27Erteilung von Wahlscheinen
§ 28Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 29Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 30Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
  Vierter Unterabschnitt
   Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 31Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 32Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 33Vorprüfung der Wahlvorschläge
§ 34Zulassung der Wahlvorschläge
§ 35Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses
§ 36Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
§ 37Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 38Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
  Fünfter Unterabschnitt
   Wahlräume, Wahlzeit
§ 39Wahlräume
§ 40Wahlzeit
§ 41Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Dritter Abschnitt
 Wahlhandlung (§§ 42 bis 59)
  Erster Unterabschnitt
   Allgemeine Bestimmungen
§ 42Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 43Wahlkabinen
§ 44Wahlurnen
§ 45Wahltisch
§ 46Eröffnung der Wahlhandlung
§ 47Öffentlichkeit
§ 48Ordnung im Wahlraum
§ 49Stimmabgabe
§ 50Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
§ 51(weggefallen)
§ 52Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 53Schluß der Wahlhandlung
  Zweiter Unterabschnitt
   Besondere Regelungen
§ 54Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 55Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
§ 56Stimmabgabe in Klöstern
§ 57Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 58(weggefallen)
§ 59Briefwahl
Vierter Abschnitt
 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74)
§ 60Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 61Zählung der Wähler
§ 62Zählung der Stimmen
§ 63Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 64Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 65Wahlniederschrift
§ 66Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 67Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 68Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 69Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
§ 70Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
§ 71Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet
§ 72Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
§ 73Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 74Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
Fünfter Abschnitt
 Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern (§§ 75 bis 77)
§ 75Nachwahl
§ 76Wiederholungswahl
§ 77Berufung von Listennachfolgern
Sechster Abschnitt
 Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 88)
§ 78Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
§ 78aPrüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten
§ 79Öffentliche Bekanntmachungen
§ 80Zustellungen, Versicherungen an Eides statt
§ 81Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
§ 82Sicherung der Wahlunterlagen
§ 83Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 84(weggefallen)
§ 85Stadtstaatklausel
§ 86Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
§ 87Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament
§ 88(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anhang *)
Anlage 1
(zu § 17 Absatz 6)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland
Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
Anlage 2A
(zu § 17a Absatz 2)
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl
Anlage 2B
(zu § 17a Abs. 5)
Einheitliches Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Anlage 3
(zu § 18 Abs. 1)
Wahlbenachrichtigung
Anlage 4
(zu § 18 Abs. 2)
Wahlscheinantrag
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Anlage 6
(zu § 19 Abs. 2)
Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament
Anlage 6A
(zu § 19 Abs. 3)
Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Anlage 7
(zu § 23 Abs. 1)
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindebehörde
Anlage 8
(zu § 25)
Wahlschein
Anlage 9
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder- und Rückseite –
Anlage 10
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)
Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 3)
Merkblatt für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
Anlage 12
(zu § 32 Abs. 1)
Liste für ein Land
Anlage 13
(zu § 32 Abs. 1)
Gemeinsame Liste für alle Länder
Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts
Anlage 14A
(zu § 32 Abs. 3)
Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
Anlage 15
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
Anlage 16
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
Anlage 16A
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes - Erst- und Zweitausfertigung -
Anlage 16C
(weggefallen)
Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein Land
Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder
Anlage 19
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses/ Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
Anlage 21
(zu § 36 Abs. 1)
Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
Anlage 22
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
Stimmzettel
Anlage 23
(zu § 41 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Anlage 24
(zu § 64 Abs. 7, § 68 Abs. 4)
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
Wahlniederschrift (Urnenwahl)
Anlage 26
(zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/ Stadtwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt
Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
Anlage 31
(zu § 84 Nr. 3)
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Bundeswahlleiter

(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland.
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§ 2 Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Kreis- und Stadtwahlleiter

(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
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§ 4 Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
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§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
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§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
2.
Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
3.
Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
4.
Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden eines Kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
5.
Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeinde diese Aufgaben wahr.
6.
Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Absatz 1 und 2 mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Absatz 3 mindestens drei Beisitzer anwesend sind.
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§ 8 Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
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§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen für eine pauschalisierte Auslagenerstattung treffen.
(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
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§ 13 Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
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§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
1.
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
1.
nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
d)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Absatz 1 des Europawahlgesetzes oder des § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Bei Rückkehr einer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet kann die Gemeindebehörde soweit erforderlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 3 bis 5 des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(10) (weggefallen)
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§ 16 Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis

(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
3.
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
4.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
(weggefallen)
2.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
3.
(weggefallen)
4.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig,
5.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
§ 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
2.
§ 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
3.
§ 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
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§ 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten
(4) (weggefallen)
(5) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(5a) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren.
(5b) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses an die anfragende Stelle des anderen Mitgliedstaates weiterleitet.
(6) Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
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§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

(1) Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden.
(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist
1.
die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
3.
für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für den Heimatort des Binnenschiffs zuständige Gemeinde,
4.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
5.
im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.
(4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung
1.
über seine Staatsangehörigkeit,
2.
über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland,
3.
über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
4.
dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
5.
dass er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und
6.
dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.
Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Die Gemeindebehörde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden von der Gemeindebehörde bereitgehalten.
(5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Europawahlgesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde dem Bundeswahlleiter eine elektronische Datei in einem den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen über den Unionsbürger oder, sofern dies nicht möglich ist, das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter übermittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle eine elektronische Datei in dem von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den Informationen der Gemeindebehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der Gemeindebehörde nach Anlage 2B. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären; Anfragen an den Herkunfts-Mitgliedstaat sind über den Bundeswahlleiter zu stellen. Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unionsbürger auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag im Melderegister nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor.
(6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. Die Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. § 15 Absatz 8 gilt entsprechend.
(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stellung des Antrages auf Eintragung in das Wählverzeichnis vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend.
(9) § 15 Absatz 6, 7 Satz 3 und Absatz 9 gilt entsprechend.
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§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen

(1) Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vorliegen und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Absatz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 zu stellen. § 15 Absatz 3 bis 6, 7 Satz 3 und Absatz 9 sowie § 17a Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.
(2) Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählverzeichnis vor. Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen. Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt. Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend.
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§ 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten
1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepaß bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 26 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
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§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 21),
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 24ff.),
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).
(2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
1.
unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
2.
wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.
(3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
1.
unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
2.
ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu können.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in § 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis- oder Stadtwahlleitern durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen.
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§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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§ 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Ein Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung. In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 22 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b sowie § 29 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
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§ 23 Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
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§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
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§ 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
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§ 26 Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
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§ 27 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 9,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
4.
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28 Absatz 1.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu übersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
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§ 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise oder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
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§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
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§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
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§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes).
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
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§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
1.
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
2.
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
3.
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
Sie sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.
Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
5.
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend,
2.
für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind,
2a.
für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A,
2b.
für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,
4.
die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist,
5.
die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
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§ 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie der Listen für das betreffende Land und der gemeinsamen Listen für alle Länder. Der Bundeswahlleiter prüft, ob in einem Wahlvorschlag ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Europawahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(1a) Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle. Gehen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informationen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unionsbürger bis zu einer gegenteiligen Information des Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu behandeln.
(2) Der Bundeswahlleiter prüft, ob ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist.
(3) Wird der Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Bundeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) (weggefallen)
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§ 34 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Bundeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Bundeswahlleiter legt dem Bundeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Bundeswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen in einem Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Bundeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes und die hierfür geltende Frist hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bundeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, deren Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 5 erforderlichen Hinweisen.
(9) (weggefallen)
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§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
(2) Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
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§ 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen

(1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. § 13 des Europawahlgesetzes gilt entsprechend.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.
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§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit.
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§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Absatz 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Europawahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen sollen sich vom Stimmzettelumschlag der Europawahl farblich unterscheiden.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen hellrot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(6) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 61 Absatz 2 gilt entsprechend. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
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§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
1.
daß der Wähler eine Stimme hat,
2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
5.
daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,
5a.
dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
6.
daß nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
8.
Verschlußmaterial für die Wahlurne,
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
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§ 48 Ordnung im Wahlraum

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
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§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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§ 51 (weggefallen)

-
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§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
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§ 53 Schluss der Wahlhandlung

Ist die Wahlzeit (§ 40) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Wahlberechtigten ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
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§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen

(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(weggefallen)
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 61 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreis- oder Stadtwahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Kreises oder der gleichen kreisfreien Stadt als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 47 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 62 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind,
2.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,
2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen
1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis. Der Stadtwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahlergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 71 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 65 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreisfreien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben.
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
(weggefallen)
3.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 27 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 69 übernommen.
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
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§ 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt

(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
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§ 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).
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§ 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet

(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse
1.
die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26,
2.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie
3.
den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
5.
welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes
a)
an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,
7.
die gewählten Bewerber mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsjahr, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
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§ 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
1.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
öffentlich bekannt.
(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
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§ 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
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§ 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter

(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
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§ 76 Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
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§ 77 Berufung von Listennachfolgern

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend.
(2) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt.
(3) Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 72 Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge.
(4) Ein nicht gewählter Bewerber oder Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
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§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt.
(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19.
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§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten

(1) Wird dem Bundeswahlleiter von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbarkeit an die zuständige Gemeindebehörde weiter. Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zuzuordnen ist. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter innerhalb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt.
(2) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates, wenn möglich, in kürzerer Frist die Information darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genannten Informationen. Er übermittelt dem Mitgliedstaat die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorliegen.
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§ 79 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
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§ 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.
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§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft,
2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 9),
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, und
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),
soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein Land (Anlage 12),
4.
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land (Anlage 14),
4a.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (Anlage 14A),
5.
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),
6.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
6a.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),
6b.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
7.
die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),
8.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
9.
die Stimmzettel (Anlage 22).
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft
1.
(weggefallen)
2.
die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes (Anlage 2),
2a.
die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes (Anlage 2A),
2b.
die einheitlichen Formulare für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Anlage 2B),
2c.
die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C),
3.
die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Anlage 13),
4.
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),
4a.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14A),
5.
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),
6.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
6a.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),
6b.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
6c.
(weggefallen)
7.
die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder (Anlage 18),
8.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
9.
die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21).
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
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§ 82 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 83 Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 85 Stadtstaatklausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit

Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern und für Heimat zu übersenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87 Übergangsregelung

(1) Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen.
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 575 - 579;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Rückkehrende aus dem Ausland
– Erstausfertigung –


    
An die Gemeindebehörde Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 
 
...........
..........
 
    
   
 Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
 Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
 GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen) 
        
Meine derzeitige Wohnungbesteht seit (Meldedatum):  
 (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)TagMonatJahr  
 ..........          
 
..........
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
  
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. 
  □  Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet.oder □  Ich werde das 16. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 
 □  Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2)
oder
 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. 
 Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
   
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.


 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Rückkehrende aus dem Ausland
– Zweitausfertigung –
    
An die Gemeindebehörde Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 
 
...........
..........
 
    
   
 Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
 Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
 GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen) 
        
Meine derzeitige Wohnungbesteht seit (Meldedatum):  
 (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)TagMonatJahr  
 ..........          
 
..........
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
  
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. 
  □  Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet.oder □  Ich werde das 16. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 
 □  Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2)
oder
 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. 
 Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
   
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.


Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1  Zuständigkeit der Gemeindebehörde  □  ja
 □  Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Name der Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum)
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2  Antragseingang
am (Datum)
 
  21. Tag vor der Wahl  Antragseingang
  =   □  verspätet □  rechtzeitig
3  Status als Deutscher nachgewiesen □  nein □  ja
4  16. Lebensjahr am Wahltag vollendet □  nein □  ja
5  Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG □  vorhanden □  nicht vorhanden
  
6  Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen 
6.1Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1)  □  nein □  ja
6.2oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland □  nein □  ja
innerhalb der letzten 25 Jahre □  nein □  ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres □  nein □  ja
6.3Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen2)
 □  nein □  ja
7  Wahlrechtsvoraussetzungen
erfüllt nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG □  nein □  ja
§ 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG □  nein □  ja
§ 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG □  nein □  ja
8  Erledigung des Antrages
 □  Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
 □  Übersendung der Zweitausfertigung des
Antrages an den Bundeswahlleiter

am (Datum)
 
 □  Zurückweisung (s. Anlage)
1)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.
2)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).


Rückseite der
Zweitausfertigung


Datenerfassung für den Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
   
 Vom Antragsteller nicht abzusenden.
Wird von der Gemeindebehörde übersandt.
  
Betreff: Register nach § 17 Absatz 6 EuWO
Name und Anschrift der Gemeindebehörde:
..........
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
..........
Ort, Datum
Im Auftrag
..........
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Rückkehrende aus dem Ausland
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
 Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt, sofern sie
entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitzählt,
oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
 Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ..........“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
 Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
Angaben nur für  ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz zählt auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1)
 In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
 Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2258 - 2563;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag
für im Ausland lebende Deutsche
– Erstausfertigung –


    
An die Gemeindebehörde Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck-
oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
nummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 
 
..........
..........
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
 
    
   
 Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
 Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
 GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen) 
        
Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland)
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
  
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. 
  □  Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet.oder □  Ich werde das 16. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 
 □  Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2)
oder
 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. 
 Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 
 □  Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. 
 □  Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Straße, Hausnummer) ..........
(Postleitzahl, Ort, Staat) ..........
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
   

1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit.

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke


1  Zuständigkeit der Gemeindebehörde  □  ja
 □  Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)

Begründung

(Ort, Datum)

Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2  Antragseingang

 
 am (Datum)21. Tag vor der Wahl Antragseingang
  =  □  verspätet □  rechtzeitig
3  Status als Deutscher nachgewiesen

 □  nein □  ja
4  16. Lebensjahr am Wahltag vollendet

 □  nein □  ja
5  Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG □  vorhanden □  nicht vorhanden
    
6  Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen 
6.1Am Wahltag seit mindestens drei Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1)  □  nein □  ja
6.2oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland2)  □  nein □  ja
innerhalb der letzten 25 Jahre □  nein □  ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres □  nein □  ja
6.3oder Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen □  nein □  ja
7Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach

     
 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG

 □  nein □  ja
§ 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG

 □  nein □  ja
§ 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG

 □  nein □  ja
8  Erledigung des Antrages
 □  Eintragung in das Wählerverzeichnis

Bezeichnung des Wahlbezirks
 □ Erteilung des Wahlscheines

Wahlscheinnummer
 □ Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis

 □  Absendung des Wahlscheines und der
     Briefwahlunterlagen per Luftpost

      am (Datum)

 □  Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an
      den Bundeswahlleiter

      am (Datum)
 □  Zurückweisung (siehe Anlage)


1)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit.
2)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).


 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag
für im Ausland lebende Deutsche
– Zweitausfertigung –


    
An die Gemeindebehörde Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck-
oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
nummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 
 
..........
..........
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
 
    
   
 Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
 Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
 GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen) 
        
Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland)
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
  
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. 
  □  Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet.oder □  Ich werde das 16. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 
 □  Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2)
oder
 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. 
 Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 
 □  Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. 
 □  Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Straße, Hausnummer) ..........
(Postleitzahl, Ort, Staat) ..........
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
   
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit.



Vom Antragsteller nicht absenden.
Wird von der Gemeindebehörde übersandt
 Rückseite
der Zweitausfertigung
  
   
   
   
   
      Datenerfassungsstelle für den
      Bundeswahlleiter
      Statistisches Bundesamt
      Zweigstelle Bonn
      Postfach 170377

      53029 Bonn
  
   
 
 
Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO
 
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
   
Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises
   
   
   
   
   
   
Ort, Datum
  
   
   
   
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
  
   
   
i. A.
  
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   


Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für im Ausland lebende Deutsche


Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
 Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
 Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.1) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
 Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland1) ist zu beachten:
Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland1) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde.
 Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) .
 Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.
 Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO).
Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
 Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ..........“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
 Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
Angaben nur für  ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
 besitzen.
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.
 Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1)
 In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
 Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
 Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin, stellen.
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2564 - 2566;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl

    
An die Gemeindebehörde Bitte
füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 

Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen!
 
..................................................................................................

..................................................................................................
 
    
    
 Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
                 Geschlecht  
 GeburtsdatumTagMonatJahrGeburtsort 
        
Ich bin im Besitz einesAusweis-Nummer 
  □  gültigen Identitätsausweisesausgestellt amvon (ausstellende Behörde) 
  □  Reisepasseszuletzt verlängert amvon (ausstellende Behörde) 
 E-Mail (für Rückfragen)

 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union

 
Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis
folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen
 
 vom

bisGebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/Wahlkreis 
 und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)

nach (Ort, Staat) 
Für den Herkunftsmitgliedstaat erforderliche zusätzliche Angaben 
 

 
 

 
 

 
  □  Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet. oder □  Ich werde das 16. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 
 □  Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. 
 □  Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.*)
 
 □  Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil
      und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament
      in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
 
 □  Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das
      Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat und die sonstigen wahlrechtlichen
      Voraussetzungen vorliegen.
 
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.

Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen beziehungsweise die Gemeindebehörde entsprechend informieren und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag dieser Europawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollte.
 
 
..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.

..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
    

*)
Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.


Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
   
Rückseite

Muster für amtliche Vermerke
1.Zuständigkeit der Gemeindebehörde  ja  nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde:
 
Gemeindebehörde
        
        
 
Begründung
        
        
        
        
 
Ort, Datum
 
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
        
        
   i. A.    
2.
Antragseingang am (Datum)
21. Tag vor der Wahl (Datum)
=
Antragseingang

verspätet

rechtzeitig
 
        
3.Status als Unionsbürger achgewiesen  nein ja 
        
4.16. Lebensjahr am Wahltag vollendet  nein ja 
        
5.Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
nein ja 
 Am Wahltag mindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.*) nein ja 
      vorhanden nicht vorhanden 
6.Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG   
        
        
     
  Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten an den Bundeswahlleiter.
        
  Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes im Herkunftsmitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG)
        
 Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat
Wahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG

 vorhanden

 nicht vorhanden
  
        
7.Erledigung des Antrages     
        
  Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
  Erteilung des Wahlscheins
Wahlscheinnummer
  Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
  Zurückweisung (s. Anlage)
        

*)
Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.


noch Anlage 2A
(zu § 17a Absatz 2)


Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl


Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
 Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
 Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde.
 Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).
Angaben nur für  ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.
Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter genannten Absatz 2.
Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen.
 Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich:
 Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); bulgarische zehnstellige persönliche Identifikationsnummer
 Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Frankreich: keine
 Griechenland: Name des Vaters und der Mutter
 Irland: keine
 Italien: keine
 Kroatien: keine
 Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Luxemburg: keine
 Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Niederlande: keine
 Österreich: keine
 Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); Name des Vaters und der Mutter
 Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); Wahlnummer; Name des Vaters und der Mutter
 Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer
 Slowakei: keine
 Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer
 Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); zweiter Nachname
 Tschechische Republik: keine
 Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch)
 Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); Wahlnummer
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern.
 Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit ggf. eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.
Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 215, S. 3 – 6)


Rechts oben befindet sich die Europäische Flagge; darunter steht hinter der Überschrift „Wahl zum Europäischen Parlament“ ein Feld, in welchem das aktuelle Wahljahr einzutragen ist.<Rec
Es werden die Angaben der ersten Seite in Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch und Englisch übersetzt wiedergegeben.<Rec
Es werden die Angaben der ersten Seite in Französisch, Gälisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Finnisch, Schwedisch, Tschechisch, Estnisch und Lettisch übersetzt wiedergegeben.<Rec
Es werden die Angaben der ersten Seite in Litauisch, Ungarisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch, Slowenisch, Bulgarisch, Rumänisch und Kroatisch übersetzt wiedergegeben.<Rec
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2571 - 2573;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Bitte
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- bei Versand des Antrags diesen ausschließlich per Post versenden,
- das Zutreffende ankreuzen ☒ bzw. ausfüllen.
  
             
             
             

(1)

An die
Gemeindebehörde
   
 

       Antrag für Unionsbürgerinnen
       und Unionsbürger, nicht im
       Wählerverzeichnis geführt zu werden


 
 
             
             
             
             
(2)Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
(3)
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen



 
Geburtsdatum
 
Tag
Monat
Jahr
Geburtsort
 
           
            

(4)

Ich bin im Besitz eines
Ausweisnummer
             
       
ausgestellt am
von (ausstellende Behörde)
   gültigen
    Identitätsausweises
     
       
zuletzt verlängert am
von (ausstellende Behörde)
 
   Reisepasses    

(5)
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
 
 
(6)
Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland
 
 
(7)Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
 
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
 
 


            Rückseite
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
 
Muster für amtliche Vermerke
             
1.Zuständigkeit der Gemeindebehörde     Ja   Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde:
 
Gemeindebehörde
 
 
 
Begründung
 
 
 
 
 
Ort, Datum
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
             
             
         i. A.   
2.
Antragseingang am (Datum)
21. Tag vor der Wahl
=
Antragseingang

   verspätet   

   rechtzeitig
3.Status als Unionsbürger nachgewiesen   nein   ja
4.Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
    Streichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
    oder  
    Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis  
    Zurückweisung (siehe Anlage)
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             


noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)



Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
  
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
  
(1)Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
 Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).
  
(2)Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
 Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
  
(4)Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
  
(5)Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
  
(7)Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1)
Wahlbenachrichtigung1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 586;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin4)
     
  Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Europäischen Parlament2)
    Freimachungs-
vermerk7)
 
  
Wahltag: Sonntag, der …………………………7) , Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
     
      
           
 Wahlraum4)
Schulgebäude Agnesstraße 1
53225 Bonn
barrierefrei/nicht barrierefrei5)
Wahlbezirk/
Nummer im Wählerverzeichnis
316/00345
  ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
Unzustellbarkeit und Umzug8)
 
 Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,
zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6)
Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html
     
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,    
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis – Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis – oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.  3)  Herrn/Frau
..........7)
..........
..........
 
Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.   
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis spätestens ……………… 7) , 12.00 Uhr.     
Mit freundlichen Grüßen      
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
       
1)
Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
2)
Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden.
3)
Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden.
4)
Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den Postdienstleister zu vermeiden.
5)
Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.
6)
Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV
7)
Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.
8)
Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister einzutragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 587;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Wahlscheinantrag1)
(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)
     
 Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden. Für amtliche
Vermerke
An die
Gemeindebehörde2) ..........
..........
..........
..........
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
für die umseitig angegebene Wahl2) ..........
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3)
 □  für mich 
□  als Vertreter für nebenstehend genannte Person.
Eine schriftliche Vollmacht
oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung
zur Antragstellung füge ich
diesem Antrag bei.4)
Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe erstes Kästchen unten).
Familienname: ..........
Vornamen: ..........
Geburtsdatum: ..........
Anschrift: ..........
..........
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3)
 □  soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
 □  soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
 □  wird abgeholt.
 ..........
(Datum)        (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)
 
 Vollmacht des Wahlberechtigten 
 Ich bevollmächtige3)  
  □  zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins 
  □  zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen 
 ..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. 
 
..........
(Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten) 
 
   
 Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
 
 Hiermit versichere ich ..........

......................................
(Name, Vorname)
 
 dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. 
 
..........
(Datum)
(Unterschrift des Bevollmächtigten) 
 
 
1)
Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
2)
Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
4)
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 26 Absatz 3 Europawahlordnung).
 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2577 - 2578;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen

    
für die Wahl zum Europäischen Parlament am  
Datum


 
         
1.Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der 
         
 
Gemeinde


     
 wird in der Zeit vom
20. Tag vor der Wahl


bis
16. Tag vor der Wahl


 
 während der allgemeinen Öffnungszeiten1)     
 
Ort der Einsichtnahme2)


         
 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
 Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3)
 Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
         
2.Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag
         
 vor der Wahl, spätestens am 
16. Tag vor der Wahl


bis Uhr, bei der Gemeindebehörde4)
 
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.


     
 Einspruch einlegen.     
         
 Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
         
3.Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
21. Tag vor der Wahl


 eine Wahlbenachrichtigung.   
 Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
 Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
         
4.Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt
 
Name


         
  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt
  oder     
  durch Briefwahl
 teilnehmen.     
         
5.Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 5.1ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 5.2ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
  a)wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
   bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
         
   Europawahlordnung bis zum 
21. Tag vor der Wahl


   
   oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
         
   bis zum
16. Tag vor der Wahl


versäumt hat,  
         
  b)wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
         
  c)wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
         
 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
         
 
2. Tag vor der Wahl


                                                  , 18.00 Uhr
, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
         
 Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
 Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
 Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
         
6.Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
 -einen amtlichen Stimmzettel,
 -einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
 -einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
 -ein Merkblatt für die Briefwahl.
         
 Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
 
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
         
 Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von ........ 4) unentgeltlich befördert.
         
Ort, Datum
  
Die Gemeindebehörde
 
         
         
         
_________________
1)
Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2)
Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3)
Nichtzutreffendes streichen.
4)
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2579;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament


      
Am
Datum


   findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.
      
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
 
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.1am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)
 oder   
1.2entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;2)
2.in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
      
 Einem Antrag, der erst am
20. Tag vor der Wahl


   oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht,
 kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).
 
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
 
-den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
-dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY
-den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
      
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.3)
      
      
Ort, Datum
 
Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden
     
     
     
      
_________________

1)
Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
2)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
3)
Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.
      


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3)
Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2580;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 Datum
Am ............................................................................... findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
1.
die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
2.
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
3.
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
4.
weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
5.
in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem ... (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
3.
weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

Ort, Datum .........................................Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters .....................................................
1)
__________
Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581)


Gemeinde


 
Wahlbezirk


Kreis


     
Land


     
           
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
           
  für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Datum


  
           
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
           
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom
Datum der Bekanntmachung


   
           
in der Zeit vom
Datum


bis
Datum


     
           
für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.1)
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
           
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am
Datum


    
ortsüblich bekannt gemacht worden.1)       
           
Das Wählerverzeichnis umfasst
Anzahl


Blätter.    
           
           
Kenn-
buchstabe
    Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der
Europawahlordnung2)
Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 3 der
Europawahlordnung3)
A 1
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
 Personen Personen Personen
A 2
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
 Personen Personen Personen
(A 1 + A 2)
Im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragen
 Personen Personen Personen
       
Ort
 
Ort
 
           
           
       
Datum
 
Datum
 
           
       
Der Wahlvorsteher
Der Wahlvorsteher
         
         
           
Ort, Datum
   
Die Gemeindebehörde
 
 
(Dienstsiegel)
   
           
_____________         
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3)
Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
           


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8 (zu § 25)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2582;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


  Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 
       
Wahlschein   (Zu den Ziffern1) bis 4) finden Sie
Hinweise in den Erläuterungen)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Datum
                               

 
       
Nur gültig für den Kreis/die kreisfreie Stadt  
Wahlschein-Nr.
 
       
     
Wählerverzeichnis-Nr.
       
Herr/Frau  
oder vorgesehener Wahlbezirk
    
   
  1) oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO.
    
  
geboren am
 
    
       
2) wohnhaft in
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort


       
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der kreisfreien Stadt teilnehmen
1.gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt
 oder     
2.durch Briefwahl. 
       
Ort, Datum   Die Gemeindebehörde
       
  
(Dienstsiegel)
    
       
       
     
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheins entfallen)
       
▬►
Achtung !
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben.
Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
◄▬
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl3)
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.
       
Unterschrift des Wählers/der Wählerin- oder -Unterschrift der Hilfsperson4)
       
Datum, Vor- und Familienname
  
Datum, Vor- und Familienname
       
       
     Weitere Angaben in Blockschrift!
     
Vor- und Familienname
 
       
     
Straße, Hausnummer
 
       
     
Postleitzahl, Wohnort
 
       
______________     
Erläuterungen     
1)
Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.
2)
Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
3)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
4)
Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
       
       



Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2583;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl*)
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.


Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben.
Sodann
- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
- den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen.
*)
Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Europawahl“ angefügt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2584;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorderseite des Wahlbriefumschlags
hellrot (maschinenlesbar)7)


       
 
Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort)
    
     
Unentgeltliche
Beförderung in
Deutschland
durch ... 2)
 
      
      
      
 
Wahlschein-Nr.
Wahlbezirk
1)   
       
       
       
       
       
    Wahlbrief  
    An 
    ....................................................... 3)  
    ....................................................... 4)  
    ....................................................... 5)  
       
       
       
       
       
       
       
       
       



Rückseite des Wahlbriefumschlags


   
 In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen 
 1.den Wahlschein 
  und  
 2.den verschlossenen weißen 
  Stimmzettelumschlag mit dem darin 
  befindlichen Stimmzettel. 
   
 Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. 
 
 
Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort 6) abgegeben werden.
Die Versendung durch .............. 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich.
 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

1)
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
2)
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen.
3)
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen.
4)
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
5)
Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
6)
Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).
7)
Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1.
Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm
2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2585 - 2586;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl

Sehr geehrte Wählerin,
Sehr geehrter Wähler,

anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ..... Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten
Kreis/kreisfreien Stadt:
    
1.den Wahlschein,3.den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
2.den amtlichen weißen Stimmzettel,4.den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.

Sie können an der Wahl teilnehmen
1.
gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises - Unionsbürger: Ihres Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt
oder
2.
gegen Einsendung des Wahlscheins an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle durch Briefwahl.
Nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.

-------------------------------------------------------------------------- -----
Wichtige Hinweise für Briefwähler
  
1.Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
  
2.Den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
  
3.Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
 Ein blinder oder sehbehinderter Wahlberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ………………
  
4.Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den ... 20 ..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert werden. Die Versendung durch . . . . . . . . . . *) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angegeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
  
5.Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.


*)
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.


Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl
1.Stimmzettel*) persönlich ankreuzen.
Sie haben eine Stimme.
Abbildung eines weißen Stimmzettels mit der Aufschrift „Stimmzettel, Sie haben eine Stimme“
2.Stimmzettel in weißen Stimmzettelumschlag legen und zukleben.
(Die weißen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in die Wahlurne.)
Abbildung eines weißen Umschlags, in welchem ein weißer Stimmzettel mit der Aufschrift „Stimmzettel, Sie haben eine Stimme“ eingeschoben steckt
3.Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben.Abbildung eines Wahlscheins mit der Aufschrift (Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament“ und darunter nach zwei gestrichelten Linien folgt die Aufschrift „Achtung! Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“
4.Wahlschein zusammen mit weißem Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
5.Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .**) geben
(außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in der darauf angegebenen Stelle abgeben.
Abbildung eines rosafarbenen verschlossenen Umschlags mit der Aufschrift links oben „Ausgabestelle sowie zwei gestrichelte Linien“, rechts oben ein Frankiervermerk mit der Aufschrift „Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch“ und in der Mitte die Aufschrift „Wahlbrief An die Gemeindebehörde“ und darunter eine Linie
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen
und in den Stimmzettelumschlag zu legen ist!
*)
Alle Stimmzettel sind in der rechten oberen Ecke gelocht (ohne Abb.) oder abgeschnitten (siehe Abb.). Dies dient dem richtigen Anlegen von Stimmzettelschablonen. Siehe Erläuterung im Merkblatt zur Briefwahl (Vorderseite) Nr. 3.
**)
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2587 - 2588
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


         
         
       Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
         
Bundeswahlleiter    
Statistisches Bundesamt    
65180 Wiesbaden  
Ausfertigung Nr.

oder

    
Bundeswahlleiter    
Statistisches Bundesamt    
Gustav-Stresemann-Ring 11    
65189 Wiesbaden    
         
         
Liste für ein Land
         
  
Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1)
der/des       
         
         
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Datum


   
         
1.Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und
         
 Ersatzbewerber für das Land2)

vorgeschlagen: 
         
Lfd.
Nr.
Familienname
Vornamen
Beruf oder StandGeburtsdatum
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort

1.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................

2.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................

3.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................
         
usw.        
         
2.Vertrauensperson für die Liste ist:
 
Familienname, Vorname



 
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse



 


         
 Stellvertretende Vertrauensperson ist:
 
Familienname, Vorname



 
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse



 


         
3.Der Liste sind 

Anlagen beigefügt, und zwar  
    
 
a)
                               

Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union3) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen,
    
 
b)
                               

Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),
         
 
c)
                               

Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger3) , dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
         
 
d)
                               

Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern3) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz,
         
 
e)
                               

Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner4) ,
         
 f)eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
         
 g)die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten4) ,
         
 h)eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder4) 5) ,
         
 i)eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände6) .
         
Ort, Datum
     
     
     
         
Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung5) 6)
         
Name
 
Name
 
Name
 
      
      
         
Funktion
 
Funktion
 
Funktion
 
      
      
         
         
1)
Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen.
2)
Bundesland angeben.
3)
Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
4)
Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
5)
Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.
6)
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
         


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2589 - 2590;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


         
         
       Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
         
Bundeswahlleiter    
Statistisches Bundesamt    
65180 Wiesbaden  
Ausfertigung Nr.

oder

    
Bundeswahlleiter    
Statistisches Bundesamt    
Gustav-Stresemann-Ring 11    
65189 Wiesbaden    
         
         
Gemeinsame Liste für alle Länder
         
  
Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1)
        
der/des       
         
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Datum


   
         
1.Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen:
         
Lfd.
Nr.
Familienname
Vornamen
Beruf oder StandGeburtsdatum
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort

1.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................

2.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................

3.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................
         
usw.        
         
2.Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist:
 
Familienname, Vorname



 
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse



 


         
 Stellvertretende Vertrauensperson ist:
 
Familienname, Vorname



 
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse



 


         
3.Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind
                                       

Anlagen beigefügt, und zwar 
    
 
a)
                               

Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union2) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen,
    
 
b)
                               

Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),
         
 
c)
                               

Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger2) , dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
         
 
d)
                               

Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern2) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz,
         
 
e)
                               

Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner3) ,
         
 f)eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
         
 g)die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten3) ,
         
 h)eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder3) 4) ,
         
 i)eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände5) .
         
Ort, Datum
     
     
     
         
Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung4) 5)
         
Name
 
Name
 
Name
 
      
      
         
Funktion
 
Funktion
 
Funktion
 
      
      
         
         
1)
Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen.
2)
Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
3)
Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
4)
Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe auch Fußnote
2)
) unterzeichnet sein.
5)
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.
         


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2591 - 2592
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 
 
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
 
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
      
Ausgegeben     
Ort, Datum
  
(Dienstsiegel der Dienststelle

- des Landeswahlleiters

- des Bundeswahlleiters)
Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter
1)
      
      
      
Unterstützungsunterschrift
      
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
      
für die Wahl der Abgeordneten zum 

    Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland
für das Land

     /für alle Länder.1)
      
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)


Familienname


     
Vornamen


     
Geburtsdatum:


     
Anschrift (Hauptwohnung)2)      
Straße, Hausnummer


     
Postleitzahl, Wohnort


     
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3) 4)
      
Datum
   
Persönliche und handschriftliche Unterschrift
      
      
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
      
Bescheinigung des Wahlrechts5)
    Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.6)
      
    Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.6)     
      
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land

                                                
wahlberechtigt. 
      
Ort, Datum
   
Die Gemeindebehörde
  
(Dienstsiegel)
  
      
      
      
      
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
3)
Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
5)
Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
6)
Zutreffendes ankreuzen.
      



Datenschutzhinweise auf der Rückseite


Anlage 14
(zu § 32 Absatz 3)

Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift

Informationen zum Datenschutz


Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder sonstige politische Vereinigung (.......... )1) .
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.


_______________
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


     
     
Bescheinigung des Wahlrechts1) 2) 3)
     
 für die Wahl zum    

    Europäischen Parlament 
     
Herr/Frau    
Familienname


    
Vornamen


    
Geburtsdatum


    
Anschrift (Hauptwohnung)4)     
Straße, Hausnummer


    
Postleitzahl, Wohnort, Land


    
    ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.5)
    ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.5)
     
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land

                                       
wahlberechtigt. 
     
     
     
     
Ort, Datum
   
Die Gemeindebehörde
 
(Dienstsiegel)
 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
1)
Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
2)
Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
3)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
4)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
5)
Zutreffendes ankreuzen.
     


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2593;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Versicherung an Eides statt
zum Nachweis der Wahlberechtigung
eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde

(Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
              
(1)
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen



(2)
Geburtsdatum
Tag
Monat
Jahr
Geburtsort
   
        
             
(3)Ich bin im Besitz eines
Ausweisnummer



  
 gültigen Identitätsausweises
ausgestellt am



von (ausstellende Behörde)



 Reisepasses
zuletzt verlängert am



von (ausstellende Behörde)



              
(4)Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:*)
              
(5)
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union



(6)
- Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland



(7)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen



 
Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)



nach (Ort, Staat)



   
              
(8)- Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
              
(9)- Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne
  oder halte mich dort sonst gewöhnlich auf.
              
(10)- Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet.
              
Datum
          
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
              
              
              
              
*)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2594;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





Zustimmungserklärung

mit den Versicherungen an Eides statt von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags1)

Familienname


Vornamen


Geburtsdatum


Geburtsort


Beruf oder Stand


Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer


Postleitzahl, Wohnort, Land


Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und2) - Ersatzbewerber/in in dem Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung3)



     
zur Wahl zum

Europäischen Parlament für das Land 
/für alle Länder zu.2)     
     
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in oder als Ersatzbewerber/in gegeben habe.2)

Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung2) 3)


     
     
für das Land

  zugestimmt.2)
     
Ich versichere an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union4) zur Wahl bewerbe.5)
Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung bin.5)
     
     
Datum
 
Persönliche und handschriftliche Unterschrift
     
     
     
     
     
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger (siehe auch Fußnote 4)) müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B einreichen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.
3)
Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag (vgl. auch Fußnote 1)) bei Anlagen 12 und 13.
4)
Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
5)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.



Datenschutzhinweise auf der Rückseite


Anlage 15
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 1)
Rückseite
der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt
Informationen zum Datenschutz


Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (.......... )1) .
Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die Landeswahlleiter.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 79 Europawahlordnung).
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.
9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2595;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




Bescheinigung
der Wählbarkeit für Deutsche

zur Wahlbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland
    
für die Wahl zum Europäischen Parlament am       
Datum


 
    
Herr/Frau

   
Familienname


   
Vornamen


   
Geburtsdatum


Geburtsort


  
Anschrift (Hauptwohnung)   
Straße, Hausnummer


   
Postleitzahl, Wohnort


   
ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
    
Ort, Datum
 
Die Gemeindebehörde
    
 
(Dienstsiegel)
  
    
    
    
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *)
    
Datum
 
Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers
    
    
    
    
*)
Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.



Datenschutzhinweise auf der Rückseite


Anlage 16
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2)
Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 6b Europawahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (.......... )1) und die Gemeindebehörde,
bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 591 - 592)


Bescheinigung
der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes
sowie
des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger


für die Wahl zum Europäischen Parlament am ..........................................................................................
Herr/Frau
Familienname: ....................................................................................................................................................................................................................................................
Vornamen: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum: ....................................................................................................................................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ...........................................................................................................................................................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ........................................................................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: .........................................................................................................................................................................................................................................

ist nach den heute vorliegenden Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Absatz 4 Nummer 1 oder 3 des Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt.


................................................................ , den......................................................  
(Ort)
(Datum)
 Die Gemeindebehörde
  
(Dienstsiegel)
 
   ................................................................................................
    


Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit eingeholt wird.*)
   
....................................................................................... ................................................................................................................................................................................
(Datum)
 
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers)
____________
*)
Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung selbst einholt, streichen.


Datenschutzhinweise auf der Rückseite


Rückseite
der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts
sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
Informationen zum Datenschutz


Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Europawahlgesetz erforderliche Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (.......... )1)
und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.
9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.
10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2597 - 2599;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





Versicherung an Eides statt
eines Unionsbürgers1)
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes

- Erstausfertigung -
              
(1)
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen



(2)
Geburtsdatum
Tag
Monat
Jahr
Geburtsort
   
        
             
(3)Ich bin im Besitz eines
Ausweisnummer



  
 gültigen Identitätsausweises
ausgestellt am



von (ausstellende Behörde)



 Reisepasses
zuletzt verlängert am



von (ausstellende Behörde)



              
(4)Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt:2)
              
(5)
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union1)



(6)
- Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland



(7)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat1) im Wählerverzeichnis folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen



 
- Meine letzte Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im Herkunftsmitgliedstaat



 
- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)



nach (Ort, Staat)



   
              
(8)- Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union1) zur Wahl zum Europäischen Parlament.
              
(9)- Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen.1)
              
              
(10)
Datum
        
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
              
              
              
              
1)
Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.



Datenschutzhinweise auf der Rückseite






Versicherung an Eides statt
eines Unionsbürgers1)
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes

- Zweitausfertigung -
              
(1)
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen



(2)
Geburtsdatum
Tag
Monat
Jahr
Geburtsort
   
        
             
(3)Ich bin im Besitz eines
Ausweisnummer



  
 gültigen Identitätsausweises
ausgestellt am



von (ausstellende Behörde)



 Reisepasses
zuletzt verlängert am



von (ausstellende Behörde)



              
(4)Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt:2)
              
(5)
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union1)



(6)
- Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland



(7)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat1) im Wählerverzeichnis folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen



 
- Meine letzte Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im Herkunftsmitgliedstaat



 
- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)



nach (Ort, Staat)



   
              
(8)- Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union1) zur Wahl zum Europäischen Parlament.
              
(9)- Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen.1)
              
              
(10)
Datum
        
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
              
              
              
              
1)
Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.


Rückseite der Zweitausfertigung
   
   
   
   
(Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers benannten Stelle einsetzen)
  
  Vom Antragsteller nicht auszufüllen.

Wird von dem Beauftragten des Bundeswahlleiters
ausgefüllt und übersandt.
   
   
   
   
   
Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers1) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
   
Der umseitig genannte Unionsbürger1) bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland.
   
Name und Anschrift des Bundeswahlleiters
  
   
   
   
   
Bundesrepublik Deutschland  
   
   
   
Ort, Datum
 
Unterschrift des Beauftragen des Bundeswahlleiters
   
   
  i.A.

1)
Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.


Rückseite
der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers
– Erstausfertigung –


Informationen zum Datenschutz



Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Versicherung an Eides statt nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Versicherung an Eides statt ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (.......... )1) . 
Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die von Ihrem Herkunftsmitgliedstaat benannte Kontaktstelle.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen.
9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

_______________
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 16C (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2601 - 2603;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Ort, Datum
     
       Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen.
         
Niederschrift

über die Mitglieder-/Vertreterversammlung1) zur Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber für die Liste der

Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung


         
         
 für die Wahl zum      


Europäischen Parlament für das Land
Name des Landes


         
einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung


         
hatte am
Datum


durch
Form der Einladung


         
2) eine Mitgliederversammlung in dem Land
   
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.)
         
2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
   
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.)
         
2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
   
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)
        
auf den
Datum


, Uhr, 
         
nach 
Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort


   

     
         
 2) zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste
         
 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste
einberufen.
         
Erschienen waren
Zahl


 stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1) 3)
         
         
Die Versammlung wurde geleitet von:
Vor- und Familienname


Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
Vor- und Familienname


Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern der Niederschrift:
Vor- und Familienname


 
Vor- und Familienname


    
Der Versammlungsleiter stellte fest,   
         
1.dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1) im Lande in
         
 der Zeit vom
Datum


bis
Datum


 
    
 2) für die besondere Vertreterversammlung
 2) für die allgemeine Vertreterversammlung
 gewählt worden sind;
    
2.2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;
 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;
         
3.2) dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1)
 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1) geltenden Bestimmungen
 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
 als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer4)
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
4.dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;
         
5.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
         
6.dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
         
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -
         
1.

Nr.
einzeln
2.

Nr.
gemeinsam
         
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer
erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel
und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das
Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Liste für das Land
                                                                                    
folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:5)
         
Lfd. Nr.Familienname
Vornamen
Beruf oder StandGeburtsdatum
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
1.
.....................................................................

 
..........................................................


......................................................................................................

Ersatz-
be-
werber

.....................................................................

 
..........................................................


......................................................................................................

2.
.....................................................................

 
..........................................................


......................................................................................................

Ersatz-
be-
werber

.....................................................................

 
..........................................................


......................................................................................................


usw.


        
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
2) nicht erhoben.
2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften
         
  gefertigt, die als Anlage(n)
Nr.


bis
Nr.


beigefügt sind. 
         
         
Die Versammlung beauftragte
         
Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern




         
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.
         
         
 Der Leiter der Versammlung  Der Schriftführer 
 
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
 
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
         
         
         
         
 
Als Mitunterzeichner
         
1.
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
2.
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
1)
Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
3)
Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4)
Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5)
Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2604 - 2606;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Ort, Datum
     
       Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen.
         
Niederschrift

über die Mitglieder-/Vertreterversammlung1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
für die gemeinsame Liste der

Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung


         
         
 für die Wahl zum   


 Europäischen Parlament für alle Länder
         
einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung


         
hatte am
Datum


durch
Form der Einladung


         
2) eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet
   
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.)
         
2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
   
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder gewählt worden sind.)
         
2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
   
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)
        
auf den
Datum


, Uhr, 
         
nach 
Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort


   

     
         
 2) zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder
         
 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder
einberufen.
         
Erschienen waren
Zahl


 stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1) 3)
         
         
Die Versammlung wurde geleitet von:
Vor- und Familienname


Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
Vor- und Familienname


Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern der Niederschrift:
Vor- und Familienname


 
Vor- und Familienname


    
Der Versammlungsleiter stellte fest,   
         
1.dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1) im Wahlgebiet
         
 in der Zeit vom
Datum


bis
Datum


 
    
 2) für die besondere Vertreterversammlung
 2) für die allgemeine Vertreterversammlung
 gewählt worden sind;
    
2.2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;
 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;
         
3.2) dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1)
 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1) geltenden Bestimmungen
 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
 als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer4)
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
4.dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;
         
5.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
         
6.dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
         
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -
         
1.

Nr.
einzeln
2.

Nr.
gemeinsam
         
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer
erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel
und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das
Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden
Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:5)
         
Lfd. Nr.Familienname
Vornamen
Beruf oder StandGeburtsdatum
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
1.
.....................................................................

 
..........................................................


......................................................................................................

Ersatz-
be-
werber

.....................................................................

 
..........................................................


......................................................................................................

2.
.....................................................................

 
..........................................................


......................................................................................................

Ersatz-
be-
werber

.....................................................................

 
..........................................................


......................................................................................................


usw.


        
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
2) nicht erhoben.
2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften
         
  gefertigt, die als Anlage(n)
Nr.


bis
Nr.


beigefügt sind. 
         
         
Die Versammlung beauftragte
         
Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern




         
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.
         
         
 Der Leiter der Versammlung  Der Schriftführer 
 
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
 
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
         
         
         
         
 
Als Mitunterzeichner
         
1.
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
2.
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
1)
Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
3)
Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4)
Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5)
Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2607;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





Versicherung an Eides statt


Wir versichern    
       
- dem Bundeswahlleiter    
       
an Eides statt1) ,    
       
1.dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung2) der  
       
 
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung3)



       
 am
Datum



in
Ort



       
 die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die
       
 Liste für das Land


   
       
 - gemeinsame Liste für alle Länder2) zur Wahl zum

    Europäischen Parlament in geheimer Abstimmung festgelegt hat;
       
2.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
       
3.dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
       
       
Ort, Datum
   
       
       
       
       
       
Der Leiter der Versammlung  Als Mitunterzeichner
Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
  
Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
       
       
       
       
       
      
Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
       
       
       
       
       
       
____________    
1)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
2)
Nicht Zutreffendes streichen.
3)
Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muss mit der
Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2608 - 2610;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Niederschrift

über die Sitzung des Bundeswahlausschusses

zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
          
       
Ort, Datum


I.Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Datum

          
 für das Land
Name des Landes


/für alle Länder
  
 und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss zusammen.
          
 Es waren erschienen:
          
  Familienname, VornamenWohnortFunktion
 1.

    als Vorsitzende/r /als stellvertretende/r Vorsitzende/r
 2.

    als Beisitzer/in
 3.

    als Beisitzer/in
 4.

    als Beisitzer/in
 5.

    als Beisitzer/in
 6.

    als Beisitzer/in
 7.

    als Beisitzer/in
 8.

    als Beisitzer/in
 9.

    als Beisitzer/in
 10.

    als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts
 11.

    als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
          
 Ferner waren zugezogen:
  

    als Schriftführer/in
  

    und
  

    als Hilfskräfte.
        
          
 Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:
          
 1.Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags


   
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort


 2.Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags


   
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort


          
 usw.       
          
II.Der/Die Vorsitzende eröffnete um
Uhrzeit


die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in
          
 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies.
          
III.Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:
          
 1. 
eingegangen am


Uhr


 2. 
eingegangen am


Uhr


          
 usw.       
 Er/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung.
          
IV.An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvorschlag/folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist/sind:
          
 1. 
eingegangen am


Uhr


 2. 
eingegangen am


Uhr


          
 usw.       
          
 Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n gehört.
Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.
          
V.Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels und die diesen begründenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände angeben):
          
          
          
          
 Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört.
          
VI.Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:
          
 
1.
        
 
2.
        
          
 usw.       
          
VII.Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Bewerber/Ersatzbewerber:
          
 1.
Vor- und Familienname


des Wahlvorschlags 
 2.
Vor- und Familienname


des Wahlvorschlags 
          
 usw.       
          
 folgende Mängel (einschließlich Darstellung der den jeweiligen Mangel betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände):
         
 
zu 1.
       
 
zu 2.
       
          
   usw.       
          
   Zu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört.
          
VIII.Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Bewerber und Ersatzbewerber aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:
          
 zu 1.
(Vor- und Familienname)


aus dem Wahlvorschlag   
 zu 2.
(Vor- und Familienname)


aus dem Wahlvorschlag   
          
 usw.       
          
IX.Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten
          
          
          
 gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten
          
        Anlass.
          
 Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört.
          
X.Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem Wahlvorschlag
          
          
          
 folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen: 
 
          
          
          
XI.Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:
          
 1.
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung


  mit
Zahl


   Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage
  Nr.

  zur Niederschrift ersichtlich sind.
 2.
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung


  mit
Zahl


   Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage
  Nr.

  zur Niederschrift ersichtlich sind.
          
 usw.       
          
XII.Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
          
 Die Sitzung war öffentlich.
          
XIII.Der Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
          
XIV.Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Bundeswahlleiter, den Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
          
Der Bundeswahlleiter   Der Schriftführer
     
          
          
          
Die Beisitzer      
          
1.      2.  
          
          
3.      4.  
          
          
5.      6.  
          
          
7.      8.  
          
          
          
Die in den Ausschuss berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts
          
          
          
1.      2.  
          
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2611;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




Erklärung

über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen


       
       
       
Bundeswahlleiter   
Statistisches Bundesamt   
       
65180 Wiesbaden   
    
       
 
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste
       
 
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
der     
erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am
Datum


  gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des
       
Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten:
       
1.
Bezeichnung der Liste für das Land


 
Land
2.

   
3.

   
       
usw.     
       
       
Ort, Datum
   
       
       
       
       
       
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Vertrauensperson*)
 
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der stellvertretenden Vertrauensperson*)
       
       
       
       
       
 
 
____________________
*)
Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 22 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2612;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


[Stimmzettelmuster*) ]

*)
Die Bewerber eines Wahlvorschlags können fortlaufend nebeneinander aufgeführt und/oder der Stimmzettel kann im DIN A4-Querformat gedruckt werden, wenn dies wegen der Länge des Stimmzettels erforderlich wird.
        
Stimmzettel

für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
        
   am    
Datum


  


im Land Hessen

Sie haben 1 Stimme
       
       
Bitte hier
ankreuzen
        
       
 XYZ........................................................................................Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -
1.Hans Bauer, MdB, Essen (NW) 6.Fritz Lange, Rektor, Kiel (SH)
2.Dr. Fritz Becker, Geschäftsführer, (HH) 7.Heike Köhler, Ingenieurin, (BE)
3.Norbert Geier, Studienrat, Frankfurt/O. (BB) 8.Heinz Römer, Angestellter, (HB)
4.Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY) 9.Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP)
5.Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (NI) 10.Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (SL)
      
ABC........................................................................................Partei - Liste für das Land Hessen -
1.Rolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M. 6.Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg
2.Juliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach 7.Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg
3.Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel 8.Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau
4.Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad-Wildungen 9.Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar
5.Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege 10.Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe
      
DEF........................................................................................Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -
1.Dr. Hans Ackermann, Chemiker, Leipzig (SN) 6.Harald Linde, Studienrat, Flensburg (SH)
2.Erika Bachus, Med.-techn. Assistentin, (HH) 7.Peter May, Schlosser, Stuttgart (BW)
3.Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE) 8.Marianne Meister, Bibliothekarin, Erfurt (TH)
4.Paul Hofer, Beamter, München (BY) 9.Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP)
5.Max Krause, Tankwart, Hannover (NI) 10.Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (SL)
      
NNO........................................................................................Partei - Liste für das Land Hessen -
1.Albert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M. 6.Richard Rumpf, Musiker, Kassel
2.Dr. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen 7.Susanne Sturm, Lehrerin, Offenbach
3.Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld 8.Winfried Weber, techn. Zeichner, Marburg
4.Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt 9.Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim
5.Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda 10.Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden
       
Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder -
      
1.Dr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NW) 6.Sascha Rösler, Fischer, Magdeburg (ST)
2.Alfred Frisch, Geschäftsführer, (HH) 7.Dr. Irmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW)
3.Brigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE) 8.Willi Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB)
4.Konstantin Kramer, Soldat, Rostock (MV) 9.Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP)
5.Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (NI) 10.Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (SL)


BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-Vorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2613 - 2614;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Wahlbekanntmachung
        
1.Am
Datum


       findet in der Bundesrepublik Deutschland die
        
Wahl zum Europäischen Parlament
        
 statt.      
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr1) .
        
2.Die Gemeinde2) bildet einen Wahlbezirk.
        
  
Bezeichnung des Wahlraums
  
 Der Wahlraum wird in   eingerichtet. 
  
Zahl
   
 Die Gemeinde3) ist in folgende     Wahlbezirke eingeteilt: 
        
        
Wahl-
bezirk Nr.
Bezeichnung des WahlbezirksBezeichnung des Wahlraums
        
1.

Ortsteil östlich der Bahnlinie G-PRealschule in der Hauptstraße
2.

Ortsteil westlich der Bahnlinie G-PSaal der Gastwirtschaft "Zum Löwen"
3.Teilort N.Grundschule des Teilorts N.
        
        
        
        
  
Zahl
    
 Die Gemeinde4) ist in    allgemeine Wahlbezirke eingeteilt5) .
        
 In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
        
  
Datum
 
Datum
   
 vom bis    zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der
 Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
        
 Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
        
  
Uhrzeit
 
Ort und Raum
 um Uhr in    
 
Ort und Raum
     
        
        
 zusammen.
        
3.Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
 Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
 Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
 Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
 Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
 Jeder Wähler hat eine Stimme.
 Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
 Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
  dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
 Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
 In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
        
4.Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
        
5.Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
        
 a)durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
 oder      
 b)durch Briefwahl     
 teilnehmen.     
        
 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
        
6.Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
 Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).
 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
        
Ort, Datum
 
Die Gemeindebehörde
 
        
        
        
        
        
        
        
        
________________
1)
Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-Beginn einzusetzen.
2)
Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3)
Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4)
Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5)
Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)


         
Wahlbezirk (Name oder Nr.)1)
 
Gemeinde/Kreis1)
         
Briefwahlvorstand Nr.1)
 
Land1)
         
     
Schnellmeldung

über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
         
     
Datum
   
    am        
         
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:
 vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,
 von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
 vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,
 vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
 vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
  
Kenn-
buchstabe
2)        
A 1 + A 2 Wahlberechtigte3)    
B Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl1)    
         
         
C Ungültige Stimmen    
D Gültige Stimmen    
         
  Von den gültigen Stimmen entfallen auf    
         
  Name der Partei - Kurzbezeichnung -
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
Stimmenzahl
D 1 1.      
D 2 2.      
D 3 3.      
D 4 4.      
  (usw. laut. Stimmzettel)  Zusammen 
         
      
Unterschrift
 
         
         
         
         
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
         
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen: 
Unterschrift des Meldenden
   
Unterschrift des Aufnehmenden
         
         
         
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
         
___________________
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.
3)
Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 119, S. 9 - 21)


      
 Gemeinde:  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
 Kreis:   □ Allgemeiner Wahlbezirk
 □ Sonderwahlbezirk
 □ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
 
 Land:   
 Wahlbezirk-Nr.:
(Name oder Nummer)
   
  Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. 
      
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.
Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:

FamiliennameVornamenFunktion
1.  als Wahlvorsteher
2.  als stellv. Wahlvorsteher
3.  als Schriftführer
4.  als Beisitzer
5.  als Beisitzer
6.  als Beisitzer
7.  als Beisitzer
8.  als Beisitzer
9.  als Beisitzer


Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

FamiliennameVornamenUhrzeit
1.   
2.   
3.   


Als Hilfskräfte waren zugezogen:

FamiliennameVornamenAufgabe
1.   
2.   
3.   
2.Wahlhandlung     
2.1Eröffnung der Wahlhandlung     
 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.     
 Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.     
2.2Vorbereitung des Wahlraums     
 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet:     
   (Bitte eintragen:) 
   Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: 
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
   Zahl der Nebenräume: 
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
 Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden.     
2.3Vorbereitung der Wahlurne     
 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne 

(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 
    □ versiegelt. 
    □ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
 
2.4Beginn der Stimmabgabe    
 Mit der Stimmabgabe wurde um 
(Bitte eintragen:)
. . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.
 
 
2.5Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine     
 Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  
    □ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. 
    □ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 
 Während der Stimmabgabe:  □ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 
2.6Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ Der Wahlvorsteher hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. 
    □ Der Wahlvorsteher wurde vom 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
    unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)
 
2.7Beweglicher Wahlvorstand     
 Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(weiter bei Punkt 2.8)
 
    □ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Im Wahlbezirk befindet sich
 
    □ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim
 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
(Bezeichnung)
 
    □ das Kloster 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
(Bezeichnung)
 
    □ die sozialtherapeutische Anstalt 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
(Bezeichnung)
 
    □ die Justizvollzugsanstalt 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
(Bezeichnung)
 
   für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. 
   Die personelle Zusammensetzung des beweglichen Wahlvorstandes/der beweglichen Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als 
   Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich.
 
 Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.     
 Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.     
2.8Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk     
 Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. 
    □ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7 beschrieben. 
2.9Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ waren nicht zu verzeichnen. 
    □ waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Absatz 6 und 7 und des § 52 der Europawahlordnung, Unterbrechung der Wahlhandlung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen 
       
    

Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
 
  
2.10Ablauf der Wahlzeit     
 Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen wurde der Zutritt zur Stimmgabe gesperrt. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.     
    

Um ……… Uhr ……… Minuten
 
  
       
    erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. 
 Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.
     
3.Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk     
3.1Leitung der Ergebnisfeststellung     
 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen.     
3.2Zahl der Wähler, Öffnung der Wahlurne     
 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.     
 Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) 
   ………… Stimmabgabevermerke  
 b) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine gezählt.     
 Die Zählung ergab ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein) 
       
   Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
Kästchen mit der Inschrift B1, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis eintragen.
  
       
 c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der eingenommenen Wahlscheine ergab, dass 

 □ 


mindestens 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben
(weiter bei Punkt 3.2. e)).
 
    □ weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, der Kreis- oder Stadtwahlleiter wurde unterrichtet
(weiter bei Punkt 3.2. d)).
 
 d) Weil weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Kreis- oder Stadtwahlleiter nach § 61 Absatz 2 der Europawahlordnung die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Wahlvorstand 




um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
 
 Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weniger als 30 Wähler (abgebender Wahlvorstand) 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(abgebender Wahlvorstand/
Name oder Nummer des Wahlbezirks)
 
 hat die verschlossene Wahlurne     
 oder     
 die aus der Wahlurne entnommenen, ungesichteten und in einem separaten Umschlag verschlossenen und versiegelten Stimmzettel     
 zusammen mit der Abschlussbeurkundung, dem Wählerverzeichnis und den eingenommenen Wahlscheinen dem vom Kreis- oder Stadtwahlleiter bestimmten Wahlvorstand (aufnehmender Wahlvorstand) übergeben. 



. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(aufnehmender Wahlvorstand/
Name oder Nummer des Wahlbezirks)
 
   (Zutreffendes bitte ankreuzen:) 
   Die Übergabe  
    □ der verschlossenen Wahlurne  
    □ des versiegelten Umschlages mit den Stimmzetteln 
   erfolgte um ……… Uhr ……… Minuten.  
 Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Bei Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertretende der Öffentlichkeit anwesend. 







 □ 








Bitte durch Ankreuzen bestätigen.(weiter bei Punkt 5.4)
  
 e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die eingenommenen Stimmzettel wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.     
 f)  Der Inhalt der Wahlurne wurde vor dem Auszählen mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil 

(Soweit zutreffend, ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2.g)).
 
    □ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweglicher Wahlvorstand tätig war. 
    □ aufgrund der Anordnung des Kreis- oder Stadtwahlleiters von ………… Uhr ………… Minuten die in der verschlossenen Wahlurne oder in einem verschlossenen Umschlag transportierten Stimmzettel, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine des 
    
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(abgebender Wahlvorstand/
Name oder Nummer des Wahlbezirks)
 
    um ………… Uhr ………… Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses übernommen wurden. 
 Bei der Zahl der Wähler (3.2.a), b) und g)) und der Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zahlen aus den Wählerverzeichnissen, Abschlussbeurkundungen, eingenommenen Wahlscheinen und Stimmzetteln des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zusammenzuzählen.     
 Nach der Vermischung sind die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab 3.2.g)).     
 g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. (Bitte Zahl eintragen:)  
 Die Zählung ergab …………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt) 
       
   Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kästchen mit der Inschrift B, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. eintragen.  
 Die Zahl a) + b) ergab …………… Personen.  
   (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter g) überein. 
    □ Die Gesamtzahl a) + b) war 
    um …………… (Anzahl) größer  
    um …………… (Anzahl) kleiner  
    als die Zahl der Stimmzettel.  
    Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: 
    (Bitte erläutern:) 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
3.3Zahl der Wahlberechtigten     
 Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses 
die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter
 
   Kästchen mit der Inschrift A1 plus A 2, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis  der Wahlniederschrift. 
   Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. 
3.4Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel     
 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht:     
3.4.1
a)
die nach den Wahlvorschlägen getrennten Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
b)
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c)
einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
     
 Der Stapel zu c) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.     
3.4.2Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei.     
 Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.     
 Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten 

(Zwischensummenbildung I)
 
 die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4 
 abgegebenen Stimmen sowie   
 die Zahl der ungültigen Stimmen. = Zeile C in Abschnitt 4 
 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 


 □



Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen.
 
3.4.3Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. 
    □Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. 
 Danach ergab sich eine Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 
 □

Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
 
3.4.4Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (Zwischensummenbildung II) 
 Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 


 □



Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen.
 
3.4.5Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.    
3.5Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel     
 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a)
die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen sie zugefallen waren,
b)
die ungekennzeichneten Stimmzettel und
     
 
c)
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten
     
 je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.     
    Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern 
       
    . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .  beigefügt.
3.6Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses     
 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 



 □ 




Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
 
4.Wahlergebnis      
 
 Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
  (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) 
     
 Kästchen mit der Inschrift A1, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis    Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
 Kästchen mit der Inschrift A2, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis    Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
 Kästchen mit der Inschrift A1 plus A 2, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis Im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte1)
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
 Kästchen mit der Inschrift B, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4.    Wähler insgesamt
[vgl. oben 3.2.g)]
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
 Kästchen mit der Inschrift B1, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis    Darunter Wähler mit Wahlschein
[vgl. oben 3.2.b)]
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
Summe  Kästchen mit der Inschrift C, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis  + Kästchen mit der Inschrift D, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis  muss mit  Kästchen mit der Inschrift B, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4.  übereinstimmen.
  ZS IZS IIInsgesamt
CUngültige Stimmen   
Gültige Stimmen:
 Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
(Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut Stimmzettel –)
ZS IZS IIInsgesamt
D11. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    
D22. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    
D33. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    
D44. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    
 usw.   

D

Gültige Stimmen insgesamt
   
5.Abschluss der Wahlergebnisfeststellung     
5.1Besondere Vorkommnisse bei der Wahlergebnisfeststellung     
 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
 Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
       
5.2Erneute Zählung     
 (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)     
 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vor- und Familienname)
 
 beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Angabe der Gründe)
 
 Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde 


(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 
   □ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt. 
    □ berichtigt.
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben bitte nicht löschen oder radieren.)
 
 und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.     
5.3Schnellmeldung     
 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen und 


auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
 
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Art der Übermittlung angeben)
 
   an  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
 
   übermittelt. 
5.4Anwesenheit des Wahlvorstandes     
 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.     
5.5Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnisfeststellung     
 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.     
5.6Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift     
 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.   
   Ort und Datum
 
     
 Der Wahlvorsteher
 Die übrigen Beisitzer
 

 Der Stellvertreter
 
 

 Der Schriftführer
 
 

       
5.7Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen     
 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vor- und Familienname)
 
 verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Angabe der Gründe)
 
5.8Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen     
 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: 
a)
Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten und gebündelten Stimmzetteln,
b)
ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c)
ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie
d)
ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
 
 Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.     
5.9Übergabe der Wahlunterlagen     
 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am …………………… um ……… Uhr übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
 
 Der Wahlvorsteher     
 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
     
 
  

  
       
 Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . ., Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. 
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
     
 Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 
1)
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei Kästchen mit der Inschrift A1, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis , Kästchen mit der Inschrift A2, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis und Kästchen mit der Inschrift A1 plus A 2, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis einzutragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament

(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle über Wahlergebnisse,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 2622)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 119, S. 22 - 33)


      
 Briefwahlvorstand-Nr.:  Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. 
 Gemeinde(n)1) : 
 Kreis1) :   
 Land:    
      
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.
Briefwahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:

FamiliennameVornamenFunktion
1.  als Briefwahlvorsteher
2.  als stellv. Briefwahlvorsteher
3.  als Schriftführer
4.  als Beisitzer
5.  als Beisitzer
6.  als Beisitzer
7.  als Beisitzer
8.  als Beisitzer
9.  als Beisitzer


Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Briefwahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

FamiliennameVornamenUhrzeit
1.   
2.   
3.   


Als Hilfskräfte waren zugezogen:

FamiliennameVornamenAufgabe
1.   
2.   
3.   
1)
Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.
2.Zulassung der Wahlbriefe     
2.1Eröffnung der Wahlhandlung     
 Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.
 (Bitte Uhrzeit eintragen:)
…………… Uhr …………… Minuten
 
2.2Vorbereitung der Wahlurne     
 Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.     
 Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ versiegelt. 
    □ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 
2.3Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
Wahlscheinen
     
 Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
   (Bitte Anzahl eintragen:) 
   …………… Wahlbriefe übergeben worden sind. 
 Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist 
    □ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine übergeben worden ist/sind 
    □ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen übergeben worden ist/sind. 
 Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den Nachtrag/Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).     
2.4Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe     
 Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden dem Briefwahlvorstand überbracht. 


(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 
    □ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe überbracht.
(weiter bei Punkt 2.5)
 
    □ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe überbracht.
(Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
Ein Beauftragter des/der
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
 
2.5Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen     
2.5.1Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher.     
2.5.2Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ keine Wahlbriefe beanstandet.
Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.  
(weiter bei Punkt 3.)
 
    □ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe beanstandet.
(weiter bei Punkt 2.5.3.)
 
2.5.3Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:) 
   ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, 
   ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, 
   ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren, 
   ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 
   ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
   ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, 
   ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. 
   Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe 
 Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt.     
2.5.4Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
   □ Nein.
(weiter bei Punkt 3.)
 
    □ Ja. Es wurden insgesamt
…………… (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
 
3.Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
     
3.1Öffnung der Wahlbriefe     
 Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt.   
3.2Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne     
3.2.1Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt. (Bitte Zahl eintragen:) 
 Die Zählung ergab …………… Wahlscheine. 
 Die Zählung ergab, dass  □ mindestens 30 Wahlbriefe zugelassen wurden.
(weiter bei Punkt 3.2.3)
  
    □ weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wurden; der Kreis- oder Stadtwahlleiter wurde unterrichtet.
(weiter bei Punkt 3.2.2)
 
3.2.2Weil weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wurden, hat der Kreis- oder Stadtwahlleiter nach § 68 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Absatz 2 Europawahlordnung die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Briefwahlvorstand 





um …………… Uhr …………… Minuten angeordnet.
 
 Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit weniger als 30 Wählenden (abgebender Briefwahlvorstand) 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(abgebender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
 
 hat die verschlossene Wahlurne     
 oder     
 die aus der Wahlurne entnommenen, ungesichteten und in einem separaten Umschlag verschlossenen und versiegelten Stimmzettelumschläge     
 zusammen mit den eingenommenen Wahlscheinen dem vom Kreis- oder Stadtwahlleiter bestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender Briefwahlvorstand) 


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(aufnehmender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
 
   übergeben.  
   (Zutreffendes bitte ankreuzen:)  
   Die Übergabe  
    □ der verschlossenen Wahlurne  
    □ des versiegelten Umschlages mit den Stimmzettelumschlägen  
   erfolgte um …………… Uhr …………… Minuten. 
 Am Wahlraum des abgebenden Briefwahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt. Bei Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertretende der Öffentlichkeit anwesend. 







 □ 








Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
(weiter bei Punkt 5.4)
  
3.2.3Sodann wurde die Wahlurne geöffnet. (Bitte Uhrzeit eintragen:)
…………… Uhr …………… Minuten.
  
 Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.     
 Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil 

(Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2.4)
 
    □ aufgrund der Anordnung des Kreis- oder Stadtwahlleiters von …………… Uhr …………… Minuten die in der verschlossenen Wahlurne oder einem verschlossenen Umschlag transportierten Stimmzettelumschläge und die eingenommenen Wahlscheine des 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(abgebender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
 
    um …………… Uhr …………… Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses übernommen wurden. 
 Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die entgegengenommenen Wahlscheine des abgebenden und des aufnehmenden Briefwahlvorstandes zusammenzuführen.     
 Nach der Vermischung sind die Stimmzettelumschläge und die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab Punkt 3.2.4).     
3.2.4Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt.    
 Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) 
   …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler) 
     
   Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe Kästchen mit der Inschrift B, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. = Wähler insgesamt, zugleich Kästchen mit der Inschrift B1, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis eintragen. 
   (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.5.)
 
    □ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. 
    Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: 
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
3.2.5Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe Kästchen mit der Inschrift B, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. der Wahlniederschrift.     
3.3Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel     
 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:     
3.3.1
a)
die nach den Wahlvorschlägen getrennten Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
b)
einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c)
einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
d)
einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu c) und d) wurden ausgesondert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
     
3.3.2Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.     
 Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.     
 Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten 

(Zwischensummenbildung I)
 
 die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4 
 abgegebenen Stimmen sowie   
 die Zahl der ungültigen Stimmen. = Zeile C in Abschnitt 4 
 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 


 □  (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.3.3Die Zählungen nach 3.3.2 verliefen wie folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. 
    □ Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. 
 Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 
 □ 

(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.3.4Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu c) und d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (Zwischensummenbildung II) 
       
 Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 


 □ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.3.5Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.     
3.4Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
     
 Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a)
die Stimmzettel, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
b)
die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c)
die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
die Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimmzetteln,
     
 je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern 
        
    . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .   
    beigefügt.  
3.5Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses     
 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.     
4.Wahlergebnis      
 
 Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
  (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) 
     
 Kästchen mit der Inschrift B, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4.  Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]   
 zugleich      
 Kästchen mit der Inschrift B1, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis  Wähler mit Wahlschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
Summe  Kästchen mit der Inschrift C, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis  + Kästchen mit der Inschrift D, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4. Wahlergebnis  muss mit  Kästchen mit der Inschrift B, dies sind die Kennbuchstaben für die Zahlenangaben im Abschnitt 4.  übereinstimmen.
  ZS IZS IIInsgesamt
CUngültige Stimmen   
Gültige Stimmen:

 Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
(Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut Stimmzettel –)
ZS IZS IIInsgesamt
D11. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    
D22. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    
D33. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    
D44. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    
 usw.   

D

Gültige Stimmen insgesamt
   
5.Abschluss der Wahlergebnisfeststellung     
5.1Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung     
 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
 Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
5.2Erneute Zählung   
 (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)   
 Das Mitglied/die Mitglieder des Briefwahlvorstandes 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vor- und Familienname)
 
 beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Angabe der Gründe)
 
 Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde 


(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 
   □ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt 
    □ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.)
 
 und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.     
5.3Schnellmeldung     
 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen und 


auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
 
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
 
   an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
 
   übermittelt. 
5.4Anwesenheit des Briefwahlvorstandes     
 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.     
5.5Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
Ergebnisfeststellung
     
 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.     
5.6Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift     
 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.     
     
   Ort und Datum
 
     
 Der Briefwahlvorsteher
 Die übrigen Beisitzer
 

 Der Stellvertreter
 
 

 Der Schriftführer
 
 

5.7Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen   
 Das Mitglied/die Mitglieder des Briefwahlvorstandes 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vor- und Familienname)
 
 verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Angabe der Gründe)
 
5.8Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
umschlägen und Wahlscheinen
   
 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: 


a)
Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten und gebündelten Stimmzetteln,
b)
ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c)
ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen sowie
d)
ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
 
 Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.   
5.9Übergabe der Wahlunterlagen   
 Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) 
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
 wurden am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben 
   
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das Verzeichnis/die Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/ die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind,
die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel – sowie
alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der
(Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
 
 Der Briefwahlvorsteher     
 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
     
 
  

  
       
 Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
 
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Beauftragten)
     
 Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2629 - 2631;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Kreis1)


        
Kreisfreie Stadt1)


       
           
Niederschrift

über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses1)

zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

der Wahl zum Europäischen Parlament
           
       
Datum
   
      am      
           
           
         
Datum
 
1.Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am  
        
        
 im Kreis/in der kreisfreien Stadt1)       
           
  
Datum
  
 trat heute, am  nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss1) zusammen.
           
 Es waren erschienen:      
           
 Familienname, VornameWohnortFunktion
 1.      als Vorsitzende/r/als stellvertretende/r Vorsitzende/r
 2.      als Beisitzer/in
 3.      als Beisitzer/in
 4.      als Beisitzer/in
 5.      als Beisitzer/in
 6.      als Beisitzer/in
 7.      als Beisitzer/in
           
 Ferner waren zugezogen:      
           
        als Schriftführer/in sowie
        und
        als Hilfskräfte
 Der/Die Vorsitzende eröffnete um Uhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung
 zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind.
           
  
Zahl
    
2.Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt Wahlniederschriften der Wahlvorstände für
           
   
Zahl
      
 insgesamt Wahlbezirke     
           
    
Zahl
 
Zahl
    
 (davon Wahlvorstände für allgemeine Wahlbezirke,  
    
Zahl
 
Zahl
    
     Wahlvorstände für Sonderwahlbezirke,  
    
Zahl
      
     Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt)1)
           
 und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur Einsichtnahme vor1) .
           
2.1Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind.
           
2.2Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
           
           
           
           
           
 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen2) :
           
           
           
           
           
2.3Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
           
     
nähere Bezeichnung
    
 -des Wahlvorstandes      
           
     
nähere Bezeichnung
     
 -des Briefwahlvorstandes      
           
 vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en2) .
           
2.4Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen
           
 -des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
           
 
nähere Bezeichnung
      
           
           
 -des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen
           
 
nähere Bezeichnung
      
           
           
 und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel2) .
 Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken2) :
           
           
           
           
3.Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt1) :
           
 Kennbuchstabe3)       
 A Wahlberechtigte      
 B Wähler      
 C Ungültige Stimmen      
 D Gültige Stimmen      
           
 Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der   
           
    (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)Stimmen
 D    1 1.      
 D    2 2.      
 D    3 3.      
 D    4 4.      
          
    usw. (laut Stimmzettel)    
           
4.Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
           
5.Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt1) bekannt.
           
 Die Sitzung war öffentlich.
           
 Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
           
 
Ort, Datum
     
           
           
           
           
 Der Kreiswahlleiter   Der Schriftführer
           
           
           
           
           
 Die Beisitzer     
           
           
           
 1.      2.  
           
           
           
           
 3.      4.  
           
           
           
           
 5.      6.  
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
1)
Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2)
Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3)
Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2632 - 2633;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Land
    
          
          
Niederschrift

über die Sitzung des Landeswahlausschusses

zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

der Wahl zum Europäischen Parlament
         
      
Datum
  
         
      am     
         
Datum
1.Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am 
          
          
 im Land       
   
Datum
     
 trat heute, am  , nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.
          
 Es waren erschienen:
          
 
Familienname, Vorname


Wohnort

Funktion
 1.     als Vorsitzende/r/als stellvertretende/r Vorsitzende/r
 2.     als Beisitzer/in
 3.     als Beisitzer/in
 4.     als Beisitzer/in
 5.     als Beisitzer/in
 6.     als Beisitzer/in
 7.     als Beisitzer/in
 8.     als in den Ausschuss berufener Richter des1)
 9.     als in den Ausschuss berufener Richter des1)
          
 Ferner waren zugezogen:

     
       als Schriftführer/in sowie
       und
       als Hilfskräfte.
          
 Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
          
      
Zahl
   
2.Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt  Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die
  
 als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreisfreien Städten zur Einsichtnahme vor.
          
2.1Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind.
          
2.2Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu folgenden - keinen2) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
          
          
          
          
          
 Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen3) :
          
          
          
          
          
2.3Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen3) in der Wahlniederschrift
          
     
nähere Bezeichnung
   
 - des Wahlvorstandes     
     
nähere Bezeichnung
   
 - des Briefwahlvorstandes     
     
nähere Bezeichnung
   
 - des Kreis-/Stadtwahlausschusses     
          
 vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en.
          
3.Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:
          
 Kennbuchstabe4)       
          
 A Wahlberechtigte     
 B Wähler     
 C Ungültige Stimmen     
 D Gültige Stimmen     
          
 Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
          
    (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) Stimmen
 D 1 1.     
 D 2 2.     
 D 3 3.     
 D 4 4.     
          
 usw. (laut Stimmzettel)    
          
4.Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
          
5.Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.
 Die Sitzung war öffentlich.
 Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen Richtern des ................................1) und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
          
 
Ort, Datum
    
          
          
          
 Der Landeswahlleiter  Der Schriftführer
          
          
          
          
          
          
      
 Die Beisitzer    
          
          
          
          
 1.     2. 
          
          
          
 3.     4. 
         
          
          
 5.     6. 
          
1)
Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.
2)
Nicht Zutreffendes streichen.
3)
Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
4)
Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2634 - 2636;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


          
          
Niederschrift

über die Sitzung des Bundeswahlausschusses

zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

der Wahl zum Europäischen Parlament
          
      
Datum
   
          
      am      
         
Datum
1.Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am 
          
          
 im Wahlgebiet       
   
Datum
     
 trat heute, am  , nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen.
          
 Es waren erschienen:
          
 
Familienname, Vorname


Wohnort

Funktion
 1.     als Vorsitzende/r/als stellvertretende/r Vorsitzende/r
 2.     als Beisitzer/in
 3.     als Beisitzer/in
 4.     als Beisitzer/in
 5.     als Beisitzer/in
 6.     als Beisitzer/in
 7.     als Beisitzer/in
 8.     als Beisitzer/in
 9.     als Beisitzer/in
 10.     als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts
 11.     als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts
          
 Ferner waren zugezogen:

     
       als Schriftführer/in sowie
       und
       als Hilfskräfte.
          
 Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
          
     
Zahl
    
2.Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt   Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse
          
  
Nr.
 
Nr.
 sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und in die als Anlagen Nr. bis 
          
 beigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsichtnahme vor.
          
2.1Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden - keinen1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
          
          
          
          
          
 Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen2) :
          
          
          
          
          
2.2Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen2) in der Wahlniederschrift
          
     
nähere Bezeichnung
   
 des Landeswahlausschusses     
          
 vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en.
          
3.Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet:
          
 Kennbuchstabe3)       
          
 A Wahlberechtigte   
 B Wähler   
 C Ungültige Stimmen   
 D Gültige Stimmen   
          
 Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
          
    Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
StimmenAnteil der gültigen
Stimmen in Prozent
 D 1 1.     
 D 2 2.     
 D 3 3.     
 D 4 4.     
          
 usw.    
          
3.2Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes folgende Wahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder) an der Verteilung der Sitze teilnehmen
          
 
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung


 

        
 

        
 

        
 

        
 

        
          
 und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben
          
 
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung


 

        
 

        
 

        
 

        
 

        
          
3.3Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 6 des Europawahlgesetzes
 -die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze
  und
 -die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.
          
  
Nr.
 
Nr.
4.Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den Anlagen Nr. bis 
      
 zu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.
          
  
Nr.
 
Nr.
5.Nach Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr. bis 
  
 zu dieser Niederschrift beigefügten Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der Anlage 26) nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern vom Bundeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
  
6.Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet mündlich bekannt.
 Die Sitzung war öffentlich.
 Vorstehende Niederschrift wurde von dem Bundeswahlleiter, den Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
          
          
 
Ort, Datum
     
          
          
          
 Der Bundeswahlleiter  Der Schriftführer
          
          
          
          
          
          
      
 Die Beisitzer    
          
          
          
          
 1.     2. 
          
          
          
 3.     4. 
         
          
          
 5.     6. 
         
          
          
 7.     8. 
         
 Die in den Ausschuss berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts
          
         
          
          
 1.     2. 
         
          
__________________
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3)
Kennbuchstaben nach der Zusammenstellung in Anlage 26.

(weggefallen)