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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Europawahlordnung (EuWO)
Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2589 - 2590;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


         
         
       Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
         
Bundeswahlleiter    
Statistisches Bundesamt    
65180 Wiesbaden  
Ausfertigung Nr.

oder

    
Bundeswahlleiter    
Statistisches Bundesamt    
Gustav-Stresemann-Ring 11    
65189 Wiesbaden    
         
         
Gemeinsame Liste für alle Länder
         
  
Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1)
        
der/des       
         
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Datum


   
         
1.Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen:
         
Lfd.
Nr.
Familienname
Vornamen
Beruf oder StandGeburtsdatum
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort

1.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................

2.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................

3.

.................................................. .......................................................................................................................................................................
Ersatz-
be-
werber
.................................................. .......................................................................................................................................................................
         
usw.        
         
2.Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist:
 
Familienname, Vorname



 
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse



 


         
 Stellvertretende Vertrauensperson ist:
 
Familienname, Vorname



 
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse



 


         
3.Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind
                                       

Anlagen beigefügt, und zwar 
    
 
a)
                               

Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union2) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen,
    
 
b)
                               

Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),
         
 
c)
                               

Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger2) , dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
         
 
d)
                               

Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern2) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz,
         
 
e)
                               

Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner3) ,
         
 f)eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
         
 g)die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten3) ,
         
 h)eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder3) 4) ,
         
 i)eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände5) .
         
Ort, Datum
     
     
     
         
Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung4) 5)
         
Name
 
Name
 
Name
 
      
      
         
Funktion
 
Funktion
 
Funktion
 
      
      
         
         
1)
Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen.
2)
Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
3)
Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
4)
Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe auch Fußnote
2)
) unterzeichnet sein.
5)
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.