Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Europawahlordnung (EuWO)
Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2591 - 2592
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 
 
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
 
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
      
Ausgegeben     
Ort, Datum
  
(Dienstsiegel der Dienststelle

- des Landeswahlleiters

- des Bundeswahlleiters)
Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter
1)
      
      
      
Unterstützungsunterschrift
      
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
      
für die Wahl der Abgeordneten zum 

    Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland
für das Land

     /für alle Länder.1)
      
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)


Familienname


     
Vornamen


     
Geburtsdatum:


     
Anschrift (Hauptwohnung)2)      
Straße, Hausnummer


     
Postleitzahl, Wohnort


     
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3) 4)
      
Datum
   
Persönliche und handschriftliche Unterschrift
      
      
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
      
Bescheinigung des Wahlrechts5)
    Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.6)
      
    Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.6)     
      
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land

                                                
wahlberechtigt. 
      
Ort, Datum
   
Die Gemeindebehörde
  
(Dienstsiegel)
  
      
      
      
      
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
3)
Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
5)
Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
6)
Zutreffendes ankreuzen.
      



Datenschutzhinweise auf der Rückseite


Anlage 14
(zu § 32 Absatz 3)

Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift

Informationen zum Datenschutz


Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder sonstige politische Vereinigung (.......... )1) .
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.


_______________
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


     
     
Bescheinigung des Wahlrechts1) 2) 3)
     
 für die Wahl zum    

    Europäischen Parlament 
     
Herr/Frau    
Familienname


    
Vornamen


    
Geburtsdatum


    
Anschrift (Hauptwohnung)4)     
Straße, Hausnummer


    
Postleitzahl, Wohnort, Land


    
    ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.5)
    ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.5)
     
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land

                                       
wahlberechtigt. 
     
     
     
     
Ort, Datum
   
Die Gemeindebehörde
 
(Dienstsiegel)
 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
1)
Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
2)
Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
3)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
4)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
5)
Zutreffendes ankreuzen.