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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Europawahlordnung (EuWO)
Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581)


Gemeinde


 
Wahlbezirk


Kreis


     
Land


     
           
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
           
  für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Datum


  
           
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
           
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom
Datum der Bekanntmachung


   
           
in der Zeit vom
Datum


bis
Datum


     
           
für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.1)
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
           
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am
Datum


    
ortsüblich bekannt gemacht worden.1)       
           
Das Wählerverzeichnis umfasst
Anzahl


Blätter.    
           
           
Kenn-
buchstabe
    Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der
Europawahlordnung2)
Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 3 der
Europawahlordnung3)
A 1
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
 Personen Personen Personen
A 2
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
 Personen Personen Personen
(A 1 + A 2)
Im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragen
 Personen Personen Personen
       
Ort
 
Ort
 
           
           
       
Datum
 
Datum
 
           
       
Der Wahlvorsteher
Der Wahlvorsteher
         
         
           
Ort, Datum
   
Die Gemeindebehörde
 
 
(Dienstsiegel)
   
           
_____________         
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3)
Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.