(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
| von mehr als 20 Metern | 1,53 Euro, |
| von mehr als 50 Metern | 2,56 Euro, |
| von mehr als 100 Metern | 4,09 Euro, |
| von mehr als 200 Metern | 6,65 Euro, |
| von mehr als 300 Metern | 9,20 Euro. |
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
| von mehr als 50 Metern | um 0,51 Euro, |
| von mehr als 100 Metern | um 1,02 Euro, |
| von mehr als 200 Metern | um 1,53 Euro, |
| von mehr als 300 Metern | um 2,05 Euro. |
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
| 1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen |
| | | 1,02 Euro, |
| 2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen |
| | | 1,53 Euro, |
| 3. | Errichten oder Abbrechen |
| | | 2,05 Euro. |
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.