Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
§ 17c Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt
1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
3.
folgenden Besoldungsempfängern:
a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
c)
Beamten und Soldaten, die
aa)
Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.