Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
- 2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
- 3.
folgenden Besoldungsempfängern:
- a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
- b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
- c)
Beamten und Soldaten, die
- aa)
Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
- bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.