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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1 000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als
1.
Flugsicherungskontrollpersonal,
2.
Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder
3.
Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.
Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.
(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:
Belastungswert
Gruppe
Flugsicherungskontrollpersonal,
Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/oder
Luftlagelizenz
Aufsichtspersonal
(Einsatzführungsstabsoffiziere
mit Radarführungslizenz)
Flugdatenbearbeitungspersonal, Flugberatungspersonal, übriges Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
1 001

2 000
I
 81,81 Euro76,69 Euro30,68 Euro
2 001

4 500
II
102,26 Euro76,69 Euro40,90 Euro
4 501

7 000
III
122,71 Euro76,69 Euro51,13 Euro
mehr
als
7 000
IV
143,16 Euro76,69 Euro61,36 Euro
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile – zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.
(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.