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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
§ 5 Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt
1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.