Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
§ 6 Örtliche Zuständigkeit

Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. Für die Durchführung der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. Mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung oder eine Lehrprobe auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durchgeführt werden.

Fußnote

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)