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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze

(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.