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Fahrschüler-Ausbildungsordnung

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
  § 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
  § 2 Art und Umfang der Ausbildung
  § 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
  § 4 Theoretischer Unterricht
  § 5 Praktischer Unterricht
  § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
  § 5b Evaluierung
  § 6 Abschluss der Ausbildung
  § 7 Ausnahmen
  § 8 Ordnungswidrigkeiten
  § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Schlussformel
  Anlage 1 (zu § 4)
Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
  Anlage 2.1 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
  Anlage 2.2 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
  Anlage 2.3 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
  Anlage 2.4 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
  Anlage 2.5 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)
  Anlage 2.6 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
  Anlage 2.7 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
  Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4)
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
  Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
  Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
  Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4)
Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
  Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5)
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle
sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und
Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
  Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4)
Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B