(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem 
| Verfahrens- wert
 bis ... Euro
 | für jeden angefangenen
 Betrag von
 weiteren ... Euro
 | um ... Euro
 | 
|---|
| 2 000 | 500 | 21,00 | 
| 10 000 | 1 000 | 22,50 | 
| 25 000 | 3 000 | 30,50 | 
| 50 000 | 5 000 | 40,50 | 
| 200 000 | 15 000 | 140,00 | 
| 500 000 | 30 000 | 210,00 | 
| über 500 000
 | 50 000
 | 210,00
 | 
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.