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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.