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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014
§ 3 Abschlusszahlungen für 2014

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg525 255,01 Euro
von Bayern3 846 767,45 Euro
von Berlin121 254,75 Euro
von Hamburg626 589,44 Euro
von Hessen1 120 711,64 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Brandenburg1 224,19 Euro
an Bremen162 996,83 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern421 255,11 Euro
an Niedersachsen1 568 898,18 Euro
an Nordrhein-Westfalen1 487 694,96 Euro
an Rheinland-Pfalz308 111,80 Euro
an das Saarland276 422,53 Euro
an Sachsen335 289,32 Euro
an Sachsen-Anhalt345 487,82 Euro
an Schleswig-Holstein777 278,75 Euro
an Thüringen555 918,82 Euro.