Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
die Namen und Anschriften der Beteiligten,
- 2.
eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und
- 3.
den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.