(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,
- 2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,
- 3.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von der dort genannten Position entfernt oder eine Abteilung nicht verlässt,
- 4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine gezielte Fischerei ausübt,
- 5.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
- 6.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug nicht durchführt,
- 7.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,
- 8.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort genannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet oder nicht benutzt,
- 9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz an Bord mitführt,
- 10.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet,
- 11.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort genannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht verwendet,
- 12.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,
- 13.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,
- 14.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,
- 15.
als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne spezielle Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,
- 16.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,
- 17.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch übernimmt oder abgibt,
- 18.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- 19.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,
- 20.
ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,
- 21.
als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,
- 22.
als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,
- 23.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,
- 24.
als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c eines dort genannten Schiffs in einen Gemeinschaftshafen einläuft,
- 25.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert oder
- 26.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch einführt.