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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)
§ 4 Fluglärmbelastung von Grundstücken

(1) Die Intensität der Fluglärmbelastung im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach der Lage des betroffenen Grundstücks in der Tag-Schutzzone 1. Innerhalb der Tag-Schutzzone 1 werden zwei Isophonen-Bänder festgelegt.
(2) Das Isophonen-Band 1 umfasst
1.
bei zivilen Flugplätzen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm den Bereich der Tag-Schutzzone 1, in dem der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) überschreitet,
2.
bei militärischen Flugplätzen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des genannten Gesetzes den Bereich der Tag-Schutzzone 1, in dem der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) einen Wert von 68 Dezibel (A) überschreitet.
Das Isophonen-Band 2 umfasst jeweils den restlichen Bereich der Tag-Schutzzone 1.
(3) Die Isophonen-Bänder 1 und 2 werden nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen ermittelt und in Listen und Karten gemäß § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dargestellt. Grundstücke, die in zwei Isophonen-Bändern liegen, werden dem Isophonen-Band 1 zugeordnet.