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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)
§ 5 Entschädigungspauschalen bei Wohnungen

(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:5 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:3 700 Euro.
(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:6 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:4 440 Euro.
(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung
1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um:2 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um:1 480 Euro.
(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:3 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:2 220 Euro.