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Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (FS-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

FSAAKV

Ausfertigungsdatum: 28.09.1989

Vollzitat:

"FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.12.2011 I 2802

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1990 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FlusAAGV Anhang EV; nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 20.12.2007 I 2878

Die V gilt nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 G v. 25.9.1990 I 2106 iVm Bek. v. 3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990 auch in Berlin (West)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(3) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist der Abflug.
(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug wird berechnet nach der Formel
R = t · p
(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
(2) Der Gewichtsfaktor entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch 50 geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten, gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeuges angibt, potenziert mit 0,7:
p =(maximal zulässiges
Starthöchstgewicht in Tonnen
50
)0,7
Ist das in Satz 1 genannte zulässige Starthöchstgewicht unbekannt, wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des zulässigen Starthöchstgewichtes der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Starthöchstgewicht herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, wird der Gewichtsfaktor für jedes Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet.
(3) Der Gebührensatz entspricht der Anzahl der für das betreffende Jahr geschätzten gebührenpflichtigen An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten, geteilt durch die voraussichtlichen Flugsicherungskosten. Die geschätzten Kosten enthalten den Saldo aus der Über- oder Unterzahlung der Vorjahre.
(4) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2012 171,29 Euro.
Kostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht bekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.
Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1106)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. bis 3. ...
4.
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809)
jeweils mit folgender Maßgabe:
Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.