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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
§ 1 Bundesfinanzbehörden

Bundesfinanzbehörden sind
1.
als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.