(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.
(2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr.
