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Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GüKKostV 1998

Ausfertigungsdatum: 22.12.1998

Vollzitat:

"Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2004 I 2709

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.12.1998 +++)

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.
(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2709 - 2710)

Lfd. Nr.Gebührenpflichtige AmtshandlungGebühr in Euro
1Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr 
1.1Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz120 - 320
1.2Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift40 - 80
1.3Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift30 - 60
1.4Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb fünf Jahre50 - 180
1.5Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof50 - 70
1.6Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Abschrift60 - 120
1.7Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Abschrift30 - 60
1.8Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr20 - 40
2Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents 
2.1Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft110 - 220
2.2Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft30 - 60
2.3Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung)20 - 40
3Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen 
3.1Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung40 - 80
3.2Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung20 - 30
4Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen 
4.1Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung10 - 30
4.2Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung30 - 100
4.3Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): 
4.3.1gültig bis zu einem Monat20 - 40
4.3.2gültig bis zu drei Monaten30 - 50
4.3.3gültig bis zu sechs Monaten40 - 60
4.3.4gültig bis zu zwölf Monaten80 - 120
4.4Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung10 - 20
5Bestätigung von COP-Dokumenten10 - 30
6Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe vonbis zu 320
7Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75% der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung
8Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
9Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich istbis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
10Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75% der Gebühr nach Nummer 9
11Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtetbis zu 30% des streitigen Betrages