Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisGüKKostV 1998
Ausfertigungsdatum: 22.12.1998
Vollzitat:
"Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2004 I 2709 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 31.12.1998 +++)
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.
(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2709 - 2710)
| Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
| 1 | Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr | |
| 1.1 | Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz | 120 - 320 |
| 1.2 | Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift | 40 - 80 |
| 1.3 | Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift | 30 - 60 |
| 1.4 | Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb fünf Jahre | 50 - 180 |
| 1.5 | Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof | 50 - 70 |
| 1.6 | Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Abschrift | 60 - 120 |
| 1.7 | Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Abschrift | 30 - 60 |
| 1.8 | Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr | 20 - 40 |
| 2 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents | |
| 2.1 | Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 110 - 220 |
| 2.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 30 - 60 |
| 2.3 | Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) | 20 - 40 |
| 3 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen | |
| 3.1 | Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 40 - 80 |
| 3.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 20 - 30 |
| 4 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen | |
| 4.1 | Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung | 10 - 30 |
| 4.2 | Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung | 30 - 100 |
| 4.3 | Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): | |
| 4.3.1 | gültig bis zu einem Monat | 20 - 40 |
| 4.3.2 | gültig bis zu drei Monaten | 30 - 50 |
| 4.3.3 | gültig bis zu sechs Monaten | 40 - 60 |
| 4.3.4 | gültig bis zu zwölf Monaten | 80 - 120 |
| 4.4 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung | 10 - 20 |
| 5 | Bestätigung von COP-Dokumenten | 10 - 30 |
| 6 | Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 320 |
| 7 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75% der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung |
| 8 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr |
| 9 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr |
| 10 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75% der Gebühr nach Nummer 9 |
| 11 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 30% des streitigen Betrages |
