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Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GAPDZV

Ausfertigungsdatum: 24.01.2022

Vollzitat:

"GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 322) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2025 I Nr. 322
Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.2.2022 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 10.12.2025 I Nr. 322 +++)

Die §§ 1, 14 u. 17 Abs. 3 bis 5 treten gem. § 28 Abs. 1 F. 24.1.2022 dieser V am 1.2.2022 in Kraft. Die V tritt im Übrigen gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt.
Es verordnet auf Grund des
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie
§ 34 Absatz 2 und 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Teil 1
 
Allgemeine Bestimmungen
 
§  1Anwendungsbereich
§  2Bagatellgrenzen
 
Teil 2
 
Begriffsbestimmungen
 
Abschnitt 1
 
Horizontale Begriffsbestimmungen
 
§  3Landwirtschaftliche Tätigkeit
§  4Landwirtschaftliche Fläche
§  5Ackerland
§  6Dauerkulturen
§  7Dauergrünland
§  8Aktiver Betriebsinhaber
§  9Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte
§ 10Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
 
Abschnitt 2
 
Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen
 
§ 11Förderfähige Fläche
§ 12Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 13Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
 
Teil 3
 
Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
 
Abschnitt 1
 
Junglandwirte-Einkommensstützung
 
§ 14Junglandwirte-Einkommensstützung
 
Abschnitt 2
 
Öko-Regelungen
 
§ 15Mittel für die Öko-Regelungen
§ 16Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen
§ 17Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation
 
Abschnitt 3
 
Gekoppelte Einkommensstützung
 
Unterabschnitt 1
 
Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
 
§ 18Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 19Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
 
Unterabschnitt 2
 
Zahlung für Mutterkühe
 
§ 20Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
§ 21Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe
 
Abschnitt 4
 
Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
 
§ 21aAnpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023
 
Teil 4
 
Tatsächliche Einheitsbeträge
 
§ 22Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
§ 23Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge
§ 24Berechnung von Restmitteln
§ 25Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln
§ 26Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen
 
Teil 5
 
Weitere Bestimmung
 
§ 27Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
 
Teil 6
 
Schlussbestimmungen
 
§ 28Anwendungsbestimmungen
§ 29Inkrafttreten
 
Anlage 1Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
Anlage 2Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten
Anlage 3Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
Anlage 4Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
Anlage 5Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche
 Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen
Anlage 6Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Anlage 7Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
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§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Unionsregelung.
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§ 2 Bagatellgrenzen

(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.
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§ 4 Landwirtschaftliche Fläche

(1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:
1.
in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Prozent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen, oder
2.
verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindestens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen je Hektar.
(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne
1.
des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder
2.
einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist.
(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die
1.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder
2.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
1.
die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
2.
die stillgelegt worden ist
a)
nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,
b)
nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,
c)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
d)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
e)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder
f)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.
(3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:
1.
Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
2.
Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,
3.
Baumschulen für Ziergehölze,
4.
gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und
5.
Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zierkoniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen.
(3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.
(4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
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§ 9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte

Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person
1.
über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,
2.
erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat oder
3.
mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
a)
aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,
b)
als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
c)
als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.
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§ 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.
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§ 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit

(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.
(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1
1.
bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,
2.
bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode,
3.
bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport oder
4.
bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.
(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn
1.
die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu
a)
einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe,
b)
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder
c)
einer wesentlichen Minderung des Ertrages,
2.
innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,
3.
durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist,
4.
eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produktionsverfahren mehr ermöglicht.
(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
1.
Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient,
2.
dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,
3.
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn,
a)
der Betriebsinhaber weist nach, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark eingeschränkt ist, oder
b)
die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt,
4.
Parkanlagen und Ziergärten,
5.
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
6.
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und
7.
Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase.
(5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die
1.
eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und
2.
die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um höchstens 15 Prozent verringert.
1
Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
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§ 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen

(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.
(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.
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§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung

Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.
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§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen

(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.
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§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen

(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.
(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
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§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation

(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt.
(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:
1.
mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und
2.
die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
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§ 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
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§ 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe

(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
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§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023

(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
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§ 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge

(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.
(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung
1.
Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, soweit möglich auszuschöpfen und
2.
möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheitsbeträge unterhalb der geplanten Mindesteinheitsbeträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb der geplanten Einheitsbeträge liegen.
(3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind
1.
die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, nämlich
a)
die Einkommensgrundstützung,
b)
die Umverteilungseinkommensstützung,
c)
die Junglandwirte-Einkommensstützung,
d)
jede Öko-Regelung,
e)
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,
f)
die Zahlung für Mutterkühe,
2.
für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begünstigungsfähige Einheiten),
3.
die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 genannte Direktzahlung und
4.
die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die geplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kommen.
(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.
(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1, angepasst:
1.
nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln und
2.
nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwendung der Restmittel weiterhin unter den geplanten Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Regelungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen.
(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten Anpassungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.
(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den §§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Einheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.
(8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2, der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt.

Fußnote

(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 3 +++)
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§ 23 Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge

(1) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 vorläufige Einheitsbeträge berechnet.
(2) Jeder geplante Einheitsbetrag wird mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert. Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen, werden die Beträge addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben. Im Fall der Öko-Regelungen werden alle Beträge für Öko-Regelungen addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben.
(3) Entsprechen die nach Absatz 2 berechneten Beträge der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, sind die jeweiligen geplanten Einheitsbeträge die vorläufigen Einheitsbeträge.
(4) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag größer als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen größer als die Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 5 bis 7 berechnet.
(5) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag der Quotient aus der Division der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten.
(6) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird von dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag abgezogen. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist.
(7) Im Fall der Öko-Regelungen werden alle geplanten Einheitsbeträge mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Die Produkte dieser Multiplikation sind die vorläufigen Einheitsbeträge. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen ist.
(8) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag kleiner als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen kleiner als die Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 9 bis 11 berechnet.
(9) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag der Quotient aus der Division der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten. Wenn sich bei der Berechnung ein Betrag ergibt, der größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 1 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
(10) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zu dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
(11) Im Fall der Öko-Regelungen wird zur Berechnung der vorläufigen Einheitsbeträge zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.
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§ 24 Berechnung von Restmitteln

(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass
1.
ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkommensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,
2.
ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht berücksichtigt wird,
3.
ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,
4.
ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird.
Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berücksichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.
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§ 25 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln

(1) Die Restmittel werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet, um die nach § 23 Absatz 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 berechneten vorläufigen Einheitsbeträge zu erhöhen.
(2) In einer ersten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 1 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Betrag der Restmittel ist. Wenn ein Betrag nach Satz 1 größer ist als der geplante Mindesteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag erhöht. Für die Bestimmungen dieses Absatzes gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag.
(3) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung des Absatzes 2 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Differenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Änderungsbeträge ermittelt. In einer zweiten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Einheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag erhöht.
(4) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Differenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Änderungsbeträge ermittelt. In einer dritten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Höchsteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor ergibt. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag erhöht.
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§ 26 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen

(1) Ergeben sich keine Restmittel oder liegt auch nach der Anwendung von § 25 Absatz 2 ein vorläufiger Einheitsbetrag unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag oder im Fall der Öko-Regelungen unter dem geplanten Einheitsbetrag, erfolgen weitere Anpassungen nach den Absätzen 2 bis 8. Für die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 8 gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag.
(2) Für jeden vorläufigen Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, wird die Differenz zwischen dem geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem vorläufigen Einheitsbetrag ermittelt. Der Wert der Differenz nach Satz 1 wird mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert. Die Summe der Produkte, die sich aus dieser Multiplikation für jeden betroffenen vorläufigen Einheitsbetrag ergibt, ist der Fehlbetrag.
(3) Zur Erhöhung der vorläufigen Einheitsbeträge, die unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, auf höchstens die jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbeträge werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, abgesenkt mit den Maßgaben, dass eine Absenkung
1.
unter den jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag nicht stattfindet,
2.
der vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
a)
nur erfolgt, wenn die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen vor Absenkung und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten größer ist als 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und
b)
nur soweit erfolgt, bis die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten vorläufigen Einheitsbeträgen und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist, sowie
3.
der vorläufigen Einheitsbeträge für die Junglandwirte-Einkommensstützung und für die Öko-Regelungen nicht stattfindet.
(4) In einer ersten Anpassung werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(5) Würde die Anwendung von Absatz 4 dazu führen, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absenkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(6) Ist die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 ergeben, kleiner als der Fehlbetrag, werden in einer zweiten Anpassung die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 verminderten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Mindesteinheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag.
(7) Würde die Anwendung von Absatz 6 dazu führen, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absenkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Betrag, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 verminderten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.
(8) Die vorläufigen Einheitsbeträge, die kleiner sind als der geplante Mindesteinheitsbetrag, werden in einer letzten Anpassung um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Erhöhung nach diesem Absatz ergeben, gleich der Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung der Absätze 4 oder 5 sowie 6 oder 7 ist.
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§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
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§ 28 Anwendungsbestimmungen

(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.
(2) Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Anlage 5 Anhang 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 29 Inkrafttreten

(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2)
Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 153;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
Acer negundoEschen-Ahorn
Buddleja davidiiSchmetterlingsstrauch
Fraxinus pennsylvanicaRot-Esche
Prunus serotinaSpäte Traubenkirsche
Rhus typhinaEssigbaum
Robinia pseudoacaciaRobinie
Rosa rugosaKartoffel-Rose
Symphoricarpos albusGewöhnliche Schneebeere
Quercus rubraRoteiche
Paulownia tomentosa und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sindBlauglockenbaum
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden.
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Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 154)
 
GattungArt
Botanische BezeichnungDeutsche BezeichnungBotanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
SalixWeidenalle Arten
PopulusPappelnalle Arten
Robinia1Robinienalle Arten
BetulaBirkenalle Arten
AlnusErlenalle Arten
FraxinusEschenF. excelsiorGemeine Esche
QuercusEichenQ. roburStieleiche
Q. petraeaTraubeneiche
Q. rubra1 Roteiche
1
Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra nicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt.
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Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1)
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 166;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag34,83 Euro34,44 Euro39,00 Euro37,89 Euro
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Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1)
Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 167;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag77,93 Euro77,06 Euro87,72 Euro85,22 Euro