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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
§ 110
Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Fußnote
(+++ § 110: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
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