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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.