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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)
§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
1.
§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
entsprechend anzuwenden.
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.