Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)
§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
1.
die Festlegung, welche der in § 2 Absatz 5 Satz 1 genannten Vorschriften auf die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossenen Daten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder § 2 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden sind,
2.
die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den in § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen erstreckt,
3.
die näheren Anforderungen an die Anzeige und Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen,
4.
die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht begründen, sowie die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1,
5.
die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3,
6.
die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und Daten nach § 13,
7.
die näheren Anforderungen an die interoperablen Formate geologischer Daten nach § 16 Absatz 1 sowie die näheren Anforderungen an die elektronische Übermittlung nach § 16 Absatz 2,
8.
die näheren Anforderungen an das Verfahren und die Formvorschriften für die Kennzeichnung von Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten nach § 17 Absatz 1,
9.
die näheren Anforderungen an die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach § 19 Absatz 2 oder an den Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten nach § 20,
10.
die näheren Anforderungen an die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 33, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken.
(2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.