Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn
- 1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
die bei Arbeitgebern im Ausland beschäftigt sind.