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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
2.
entgegen § 5 Satz 2 den Abfallbewirtschaftungsplan nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig anpasst,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
4.
entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.