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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
§ 8 Abstimmungszeit

Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Kreisabstimmungsleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit mit einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens 21 Uhr ausdehnen.