(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
| Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
| 1.500 | 300 | 10 |
| 5.000 | 500 | 8 |
| 10.000 | 1.000 | 15 |
| 25.000 | 3.000 | 23 |
| 50.000 | 5.000 | 29 |
| 200.000 | 15.000 | 100 |
| 500.000 | 30.000 | 150 |
| über 500.000 | 50.000 | 150 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
