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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
1.50030010
5.0005008
10.0001.00015
25.0003.00023
50.0005.00029
200.00015.000100
500.00030.000150
über 500.00050.000150

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.