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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.