Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 8
Strafsachen, Bußgeldsachen
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
zum Seitenanfang
Datenschutz