(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1.
- die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
- 2.
- die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
- 3.
- die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
- 4.
- die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
