Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
- 1.
- eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,
- 2.
- eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
- 3.
- eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1
