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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Einstweilige Anordnungen

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
1.
eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
3.
eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.