zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
§ 25
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular