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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
§ 26 

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.