zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
§ 26
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular