Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisHdlKlSchafFlV 1993
Ausfertigungsdatum: 21.06.1993
Vollzitat:
"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 26.9.2011 I 1914 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1993 +++)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vm 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft:
(1) Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen. Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig.
(2) (weggefallen)
(3) Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge angebracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 eine andere als in Satz 1 genannte Handelsklasse verwendet.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
