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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 3
Berufsbezeichnung
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.
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